Gütertrennung – Aus Haftungsgründen sinnvoll?

Möglicherweise haben sie von verheirateten oder heiratswilligen Bekannten auch schon folgenden Satz gehört: „Wir wollen unser Vermögen getrennt halten und nicht für die Schulden des jeweils anderen Ehepartners haften; daher werden wir Gütertrennung vereinbaren“. Hartnäckig hält sich das weitverbreitete Gerücht, nur die Vereinbarung der Gütertrennung zwischen Ehegatten führe dazu, dass das Vermögen der Ehepartner ebenso wie die Schulden getrennt blieben.

Daher stellen die Geschäftsführer der Notarkammern der neuen Bundesländer hiermit ausdrücklich klar, dass auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Vermögen von Mann und Frau getrennt bleiben. Kein Ehegatte haftet aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft für die Schulden des anderen. Eine Gütertrennung bietet daher keine Vorteile „aus Gründen der Haftung“.

Der Unterschied der beiden Güterstände Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung besteht lediglich darin, dass die ausdrücklich zu vereinbarende Gütertrennung bei Beendigung der Ehe zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen führt. Sofern der vom Gesetzgeber vorgegebene Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, muss hingegen derjenige Ehepartner der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen sogenannten Zugewinnausgleich bezahlen. Dieser Güterstand macht daher bei der klassischen Familienkonstellation Sinn: Einer verdient das Geld, der andere kümmert sich um Haushalt und Familie. So ist im Falle einer Scheidung garantiert, dass der weniger oder gar nicht verdienende Ehepartner trotzdem am Vermögensgewinn des Partners teilhat.

Auch wenn sich Ehepaare dafür entscheiden, dass im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfinden soll, da jeder für sich selbst sorgt, muss nach Angaben der Notarkammern dringend davor gewarnt werden, in einem Ehevertrag ohne weitere Beratung Gütertrennung zu vereinbaren. Denn die Gütertrennung führt nicht nur dazu, dass im Falle der Scheidung keinerlei Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten stattfindet, sondern sie kann darüber hinaus ganz erhebliche erbrechtliche und auch erbschaftsteuerliche Nachteile haben, wenn die Ehe glücklich bis zum Versterben eines Ehepartners hält.

Der Tipp der Notare lautet daher für solche Eheleute, die für den Fall der Scheidung eine Einschränkung des Zugewinnausgleichs wünschen: Modifizierte Zugewinngemeinschaft. In einer solchen modifizierten, also den individuellen Bedürfnissen angepassten Zugewinngemeinschaft kann dann beispielsweise festgelegt werden, dass im Todesfall eines Ehepartners die günstigere Zugewinngemeinschaft gelten, im Falle der Scheidung aber die Gütertrennung greifen soll. Das Paar kann auch vereinbaren, lediglich einzelne Gegenstände vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Dies gilt vor allem für die Möglichkeit der Beschränkung des Zugewinnausgleichs auf das Privatvermögen, so dass eventuell vorhandenes Betriebsvermögen nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Eine solche maßgeschneiderte Vereinbarung ist in einem Ehevertrag notariell zu beurkunden. Die dazu erforderliche umfangreiche Beratung durch Ihren Notar ist dabei bereits im Preis für den Ehevertrag enthalten.

zusätzlicher Hinweis:

Wer eine Firma sein eigen nennt oder an nicht börsennotierten Gesellschaften beteiligt ist, ist verpflichtet zweimal diesen Wert zu ermitteln, nämlich einmal im Rahmen des Anfangsvermögens und einmal im Rahmen des Endvermögens. In beiden Fällen bietet dies nicht unbedingt einfach. Sollte die Trennung nicht vergleichsweise harmonisch verlaufen, ist hier erhebliches Streitpotential vorhanden. Man sollte über eine Einschränkung des Zugewinnausgleichs auch aus diesem Grund für den Scheidungsfall sorgen. Über Möglichkeiten trotzdem keinen Ehepartner gegenüber der gesetzlichen Regelung zu benachteiligen, informiere ich Sie gern.

Dr. Matthias Wagner, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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