Das Sorge- und Umgangsrecht für minderjährige Kinder

Grundsätzlich haben die Eltern eines minderjährigen Kindes das Recht und auch die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen. Das betrifft sowohl die Sorge für das Wohl der Person des Kindes – besonders die Erziehung, die Ernährung, die Beaufsichtigung und die körperliche Pflege - als auch die Sorge für sein Vermögen – etwa ein Sparguthaben oder geschenktes oder geerbtes Vermögen.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, stehen Mutter und Vater die Rechte und Pflichten gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht zunächst die Sorge der Mutter allein zu. Wollen jedoch beide gleichermaßen für das gemeinsame Kind sorgen, können Vater und Mutter durch Erklärung vor einem Notar oder beim Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen. Das kann auch schon vor der Geburt des Kindes geschehen.

Wird eine Ehe geschieden, so verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht. Jedoch können die Eltern etwas anderes vereinbaren oder im Streitfall das alleinige Sorgerecht für sich beantragen. Auch wenn sich die Eltern einig sind, erfordert die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil in jedem Fall eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts.

Stirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil nur dann automatisch allein zu, wenn die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zustand. Anderenfalls ist eine Entscheidung des Familiengerichts zur Übertragung des Sorgerechts erforderlich. Im Rahmen dieser Entscheidung werden das Wohl des Kindes und die Bestimmungen des verstorbenen Sorgeberechtigten angemessen berücksichtigt. Im Falle einer Schenkung oder Erbschaft an ein minderjähriges Kind kann im Schenkungsvertrag oder im Testament sogar bestimmt werden, dass die Vermögenssorge der Eltern für die betreffenden Gegenstände ausgeschlossen ist, z.B. wenn die Großmutter dem Enkel ein Sparbuch vermachen will und der Mutter des Kindes die ordentliche Verwaltung nicht zutraut.

Zum Wohl des Kindes gehört natürlich auch der Umgang mit beiden Eltern. Ist die Familie intakt, so muss man darüber gar nicht nachdenken. Sind die Eltern jedoch getrennt oder wird die Ehe geschieden, sollte geregelt werden, wann sich die Kinder bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhalten, z.B. zu Weihnachten, was man im Alltag oder in den Ferien miteinander unternehmen kann und auch, wann ein Elternteil "kinderfrei" hat. In vielen Fällen werden mündliche Absprachen ausreichen. Werden diese nicht eingehalten, sollten die Regelungen schriftlich festgehalten werden, um Klarheit zu schaffen und künftig Streit zu vermeiden.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:

Bei Fragen zur Gestaltung des Sorgerechts für minderjährige Kinder hilft Ihnen der Notar Ihres Vertrauens. Er wird Sie über die gesetzlichen Bestimmungen aufklären und dabei Ihre individuellen Verhältnisse berücksichtigen. Ist Regelungsbedarf vorhanden, hilft Ihnen der Notar, diesen z.B. im Rahmen eines Ehevertrages oder Testaments umzusetzen und durch juristisch exakte und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Formulierungen sicherzustellen, dass der gewünschte Erfolg eintritt und böse Überraschungen vermieden werden.



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