Der Versorgungsausgleich - was verbirgt sich dahinter?

Die Eheschließung ist ein Akt, an den der Gesetzgeber unter juristischem Blickwinkel vielfältige Rechtsfolgen knüpft. Einige der juristischen Folgen der Eheschließung werden auf den ersten Blick wahrgenommen. Dies gilt beispielsweise für das Namensrecht oder das Steuerrecht, das die Vorzüge des Ehegattensplittings und die damit im Regelfall verbundene Steuerersparnis für frisch Vermählte bereithält. Andere Folgen der Eheschließung werden demgegenüber kaum wahrgenommen. Der sogenannte Versorgungsausgleich dürfte zu den Dingen gehören, die kaum ein Heiratswilliger oder Verheirateter bedenkt.

Kein Wunder, denn der Versorgungsausgleich befasst sich mit einer Materie, die zum Zeitpunkt der Eheschließung – zumindest in den meisten Fällen – noch in weiter Ferne liegt – der Rente. Besteht eine Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten hat der überlebende Ehegatte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Witwen-/Witwerversorgung. Geschiedenen Eheleuten steht eine derartige Versorgung grundsätzlich nicht zu.

Der Gesetzgeber sieht dann, wenn die Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten, sondern durch die Scheidung beendet wird, eine vorzeitige Berücksichtigung der gegenseitigen Verantwortung der Eheleute für die Absicherung im Alter vor – den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen jedes Scheidungsverfahrens durchgeführt, sofern die Ehegatten keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Vereinfacht gesagt werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs zunächst die Rentenanwartschaften der Ehegatten ermittelt, die diese während der Ehezeit erworben haben. Hierbei finden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung sowie auch private Rentenversicherungsverträge Berücksichtigung. Wird beim Vergleich der Anwartschaften der Ehegatten eine Differenz festgestellt, wird diese zu Gunsten desjenigen ausgeglichen, der während der gemeinsamen Ehezeit geringere Anwartschaften erworben hat. Hierzu müssen z.B. Entgeltpunkte des anderen Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, kann in der Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch geregelt werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Beiträge in der zum Ausgleich erforderlichen Höhe zu Gunsten der gesetzlichen Rentenversicherung des anderen Ehegatten leisten muss.

Für Ehegatten, die diese gesetzliche Regelung als für ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht passend empfinden, besteht die Möglichkeit der individuellen Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages. Daneben besteht auch die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Scheidung eine entsprechende Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu treffen, wobei eine solche Vereinbarung zusätzlich der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf.

Wichtig ist, dass eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich stets der notariellen Beurkundung bedarf. So wird die dringend notwendige fachliche Beratung der Beteiligten sichergestellt, denn die Vertragsgestaltung unterliegt auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Grenzen, die es unbedingt zu beachten gilt. So ist eine ehevertragliche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich z.B. unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich oder ein genereller Ausschluss desselben, die den bestehenden Lebensverhältnissen der Ehegatten widersprechen und einen Ehegatten grob benachteiligen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls unwirksam. Bestes Beispiel hierfür wäre der ersatzlose Verzicht der Ehefrau, die im Einvernehmen der Ehegatten keiner Berufstätigkeit nachgeht, um sich voll der Kindererziehung widmen zu können und dementsprechend keinerlei eigene Rentenanwartschaften erwirbt.

Die Notarkammern empfehlen:

Prüfen Sie, ob die gesetzlichen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich den in Ihrer Ehe bestehenden Verhältnissen Rechnung tragen. Ihr Notar unterstützt Sie hierbei gern und berät Sie bei der individuellen Gestaltung von Regelungen, die optimal auf Ihre persönlichen Lebensverhältnisse abgestimmt sind – egal, ob Sie die Eheschließung planen, schon verheiratet sind oder in Trennung leben.



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