Forderungsdurchsetzung mittels notarieller Urkunden – europaweit

Die Europäische Union hat die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen erleichtert, die gerichtlich festgestellt sind oder über die ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben ist. (in Deutschland für alle Urkunden, die nach dem 25.10.2005 errichtet sind.)

Forderungen konnten bislang nur mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis allein durch notarielles Schuldanerkenntnis gesichert werden. Die Anerkennung dieser Urkunde im Ausland ist zwar bislang schön möglich, bedurfte aber eines aufwendigen Anerkennungsverfahrens im jeweils betroffenen Land. Dieses Anerkennungsverfahren ist für den Bereich der Europäischen Union entfallen.

Zunächst aber eine kurze Erläuterung des Anwendungsbereiches:

Wenn also Ihr Abnehmer/Kunde seine Forderung nicht bezahlt und um Aufschub bittet, gibt es vereinzelt Unternehmen, die sich in diesem Fall ein notarielles Schuldanerkenntnis geben lassen. Der Zeitverzug, den die Stundung bedeutet, entspricht zumindest am Anfang der Zeit, die ein gerichtliches Mahnverfahren oder gar ein Streitverfahren immer nach sich zieht. Zudem sind die Kosten ganz erheblich geringer als bei einem Gerichtsverfahren. (Ein Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, die Gerichtsgebühren für den jeweiligen sind deutlich höher als die entsprechenden Notargebühren) Entscheidend dürfte aber sein, dass Einreden des Schuldner (wie angebliche Mängel), die nur zum Zeitgewinn in Gerichtsverfahren erhoben werden, ausgeschlossen sind. Fast alle Inkassobüros nutzen regelmäßig diese Verfahren. Daneben haben in meinem Büro zwei Baubetriebe die Vorteile des Verfahrens erkannt und wenden es in unregelmäßigen Abständen an.

Größere Bankdarlehen werden sehr oft nur gegen Abgabe eines Schuldanerkenntnis ausgereicht. Hier muss das Schuldanerkenntnis sogar vor Ausreichung des Darlehens abgegeben werden.

Dieses Verfahren wird jetzt auch im grenzüberschreitenden Verkehr interessant. Auch die Sicherung von Forderungen gegen Kunden aus dem EU-Ausland ist durch deutsche notarielle Schuldanerkenntnisse möglich, die unmittelbar im EU-Ausland ohne Einschaltung dortiger Gerichte vollstreckbar sind. Die deutschen notariellen Urkunden entsprechen also einem Gerichtsurteil des jeweiligen ausländischen Staates.

Für die notarielle Urkunde ist es unschädlich, wenn die Forderung auf andere europäische Währungen als den Euro lautet. Auch die Anwendung ausländischen Rechts auf den Vertrag hindert nicht. Entscheidend ist, dass der Schuldner die Geldforderung, die auch verzinslich sein kann, anerkennt. Es ist erforderlich, dass der Schuldner der Forderung bei der Beurkundung des Anerkenntnisses anwesend ist oder aufgrund notarieller Vollmacht vertreten wird; für die Übersetzung in die deutsche Sprache wäre bei der Verhandlung - soweit erforderlich - ein Dolmetscher beizuziehen.

Das Vollstreckungsverfahren selbst richtet sich allerdings weiterhin nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Die Vollstreckung kann aber auch in mehreren EU-Staaten aufgrund des einheitlichen notariellen Titels versucht werden.

Es fallen die normalen Notarkosten für die Beurkundung des Schuldanerkenntnisses zzgl. eines Betrages von 15,00 Euro netto für die Beifügung eines europaeinheitlichen Formblattes, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie ggf. Portokosten an. Außerdem muss die Urkunde ggf. amtlich übersetzt werden, damit sie die Vollstreckungsorgane im Ausland lesen können.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung (kostenpflichtig entsprechend der Deutschen Kostengesetze).