Pressemitteilung des Presseverbundes
Landesnotarkammer Bayern, Rheinische Notarkammer, Hamburgische Notarkammer und Notarkammer Koblenz
vom 28.02.06

Notarielles Testament spart Kosten

Bundesgerichtshof bestätigt erbscheinsersetzende Wirkung öffentlicher Testamente

Die Frage, ob der Erbe sein Erbrecht nur durch einen Erbschein nachweisen kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Denn die Durchführung eines Erbscheinverfahrens kostet Geld und verzögert die Nachlassregulierung. Das höchste deutsche Zivilgericht hat jetzt bestätigt, dass Nachlassschuldner anstelle eines Erbscheins auch die Vorlage einer notariellen letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsschrift akzeptieren müssen. Lediglich bei nicht eindeutiger Formulierung oder einer abweichenden Vereinbarung dürfe der Erbe auf das Erbscheinsverfahren verwiesen werden (BGH, Urt. v. 7. Juni 2005, Az. XI ZR 311/04).

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen Vermögen auf seine Erben über. So einfach steht es im Gesetz. Praktisch laufen die Dinge etwas komplizierter ab, denn für Außenstehende ist nicht ohne weiteres erkennbar, wer Erbe geworden ist. Wer kann schon mit Sicherheit sagen, ob und wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und wer alles zum Kreis gesetzlicher Erben zählt? Behörden, Banken und sonstige Nachlassschuldner verlangen deshalb regelmäßig einen Erbnachweis. Für Grundbuchämter ist dieser sogar vorgeschrieben. Als Nachweismöglichkeit steht in erster Linie der Erbschein zur Verfügung. Das ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes und weist den Erben als solchen aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins ist allerdings zeit- und kostenaufwendig. Es verwundert daher nicht, dass Alternativen zum Erbschein gesucht werden. „Hier hilft das notarielle Testament weiter“, erklärt Dr. Thomas Steinhauer, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Als öffentliche Urkunde genügt es in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbnachweis gegenüber Grundbuchämtern, Registern und Behörden und, wie der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich bestätigt hat, auch gegenüber Nachlassschuldnern wie insbesondere Banken. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind enorm, denn mit einem notariell beurkundeten Testament kann der Erbnachweis kostengünstiger als mit einem privatschriftlichen Testament oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge erbracht werden.

Beispiel: Für die Beurkundung eines Testaments wird vom Notar bei einem Nachlasswert in Höhe von 100.000,- Euro eine Gebühr in Höhe von 207,00 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) erhoben. Die erbrechtliche Beratung durch den Notar ist mit dieser Gebühr ebenfalls abgegolten Für den Erbscheinsantrag und für die Erteilung eines Erbscheins werden bei gleichem Nachlasswert insgesamt 2 Gebühren von jeweils 207,00 Euro fällig. Für den Erbschein fallen damit doppelt so hohe Gebühren an. Das notarielle Testament ist nicht nur kostengünstig. Es stellt darüber hinaus sicher, dass aufgrund der Beratung durch den Notar alle Erklärungen wirksam und eindeutig formuliert, Anfechtungen und Auslegungsstreitigkeiten damit vermieden werden, das Testament bis zum Erbfall beim Amtsgericht aufbewahrt wird und alsbald nach dem Tod dem zuständigen Nachlassgericht zugeht. Die richtige Empfehlung in Testamentsfragen, so Dr. Steinhauer, könne daher nur lauten: „Nehmen Sie die Beratung eines Notars in Anspruch und lassen Sie Ihr Testament notariell beurkunden - dies ist der sicherste und kostengünstigste Weg, um Ihre individuellen erbrechtlichen Vorstellungen in die Tat umzusetzen“.