GmbH - Haftungsbeschränkung nicht ohne Grenzen!

Künftige Unternehmer, die eine Möglichkeit suchen, ihre Geschäftsidee mit kalkulierbarem Risiko umzusetzen; wählen häufig die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für ihr Unternehmen.

Durch die Aufbringung des erforderlichen Mindestkapitals „erkaufen“ sich die Gesellschafter eine Reihe von Privilegien. An erster Stelle ist die Haftungsbegrenzung zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern einzig und allein die Gesellschaft haftet den Gläubigern grundsätzlich. Im Ernstfall ist für die Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das Privatvermögen soll unangetastet bleiben.

Wie so oft im Leben gilt jedoch auch bei der GmbH - keine Regel ohne Ausnahme. Nach diesem Prinzip sind auch beim Betrieb eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH Fälle denkbar, in denen ein „Durchgriff“ auf die Gesellschafter und/oder den Geschäftsführer möglich ist und diese mit ihrem Privatvermögen haften. Dies gilt natürlich zunächst immer dann, wenn und soweit die Gesellschafter/Geschäftsführer diese Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freiwillig übernommen haben. In der Praxis verlangen Kreditinstitute auf diesem Wege häufig eine Absicherung für die der Gesellschaft gewährten Darlehen. Unterzeichnet ein Gesellschafter/Geschäftsführer eine solche Haftungserklärung (Bürgschaft oder Schuldbeitritt), entsteht auf diesem Umweg doch eine Haftung der betreffenden Person auch mit ihrem privaten Vermögen. Es ist also Vorsicht geboten.

Doch auch ohne freiwillige Haftungsübernahme kann in bestimmten Fällen ein „Durchgriff“ auf die Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH möglich sein. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 16.07.2007 (Az. II ZR 03/04) erneut. In dieser Entscheidung stellt der BGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Haftung der Gesellschafter dann in Betracht kommt, wenn diese durch sog. existenzvernichtende Eingriffe in die Gesellschaft die Ursache für eine Insolvenz der Gesellschaft setzen. Voraussetzung hierfür ist der kompensationslose Entzug von Vermögen der Gesellschaft. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH aber nunmehr weiter fest, dass solche Eingriffe als sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft gewürdigt werden können und in diesem Fall Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern zu begründen vermögen, die gegenüber anderen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen nicht nachrangig sind, sondern direkt neben diese treten.

Nur wer die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die hieran an-knüpfenden Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH kennt, kann diese Rechtsform effektiv zum Betrieb seines Unternehmens nutzen. Die notarielle Beurkundung der Gründung einer GmbH und die in diesem Rahmen in jedem Fall gewährleistete umfassende Beratung sichert die hierfür notwendige Information aller Beteiligten. Sie dient damit dem Schutz aller Beteiligten und hilft, Unternehmer vor unliebsamen Überraschungen und Haftungsgefahren zu bewahren.



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