„Hartz IV“ auch bei der Erbfolge beachten!!!!

Wenn es darum geht, die Übergabe seines Vermögens an seine Nachkommen zu planen, gibt es Vieles zu bedenken.

Auch wenn die Zahl der Arbeitslosen gerade unter die Marke von vier Millionen gesunken ist, kommt in diesem Zusammenhang den sog. „Hartz IV-Gesetzen“ immer stärkere Bedeutung zu. Grundgedanke dieser Gesetze ist der sog. Nachranggrundsatz. Dieser führt dazu, dass entsprechende Leistungen nur dann gewährt werden, wenn der Anspruchsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Bis auf wenige Ausnahmen muss deshalb vor der Hilfegewährung eigenes Vermögen eingesetzt werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist nur sog. Schonvermögen, z.B. eine selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe. Umgekehrt heißt dies, dass z.B. ererbtes oder geschenktes Vermögen erst verbraucht werden muss, um Leistungen nach „Hartz IV“ erhalten zu können, soweit dieses Vermögen kein Schonvermögen im vorstehenden Sinn darstellt. So muss z.B. das geerbte oder geschenkte Hausgrundstück, das nicht zu eigenen Wohnzwecken dient, veräußert und der Erlös verbraucht werden.

Für denjenigen, der weiß oder nicht ausschließen kann, dass seine potenziellen Nachfolger künftig auf „Hartz IV-Leistungen“ angewiesen sein könnten, ist dies eine schlimme Vorstellung. Oft führt dies dazu, dass die gesamte Nachfolgeplanung ins Stocken gerät. Doch gerade jetzt ist eine Planung unter kompetenter Beratung notwendig, da die gefürchteten Folgen auch durch ein gewöhnlich gestaltetes Testament oder gar im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht vermieden werden können.

Wird der „Hartz IV-Empfänger“ auf Grund der gesetzlichen oder einer testamentarisch angeordneten Erbfolge unbeschränkter Erbe, muss er das ererbte Vermögen zunächst verbrauchen, um Leistungen erhalten zu können. Die einzige Möglichkeit, diesen Zugriff zu vermeiden, stellt dann die Ausschlagung der Erbschaft dar. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass eine Ausschlagung durch einen Hilfeempfänger nicht gegen die guten Sitten verstößt. Gleichwohl besteht in diesem Fall die Gefahr der Leistungskürzung. Eine solche wiegt umso schwerer, als der als unbeschränkter Erbe eingesetzte Hilfeempfänger durch die Ausschlagung alle Ansprüche bezüglich des Nachlasses verliert. Falsche Vorstellungen gibt es oft auch darüber, wer durch die Ausschlagung zur Erbfolge gelangt. Hier gilt es, sich rechtzeitig zu informieren. Wird der „Hartz IV-Empfänger“ ganz enterbt, entstehen für diesen Pflichtteilsansprüche, die auf den Träger der staatlichen Hilfe übergehen und dann von diesem eingefordert werden. Auch hierdurch wird der Nachlass geschmälert, ohne dass dies Ihren Nachkommen in irgendeiner Form zu Gute käme. Mit Recht fragen Sie sich deshalb, was Sie tun können.

Letztwillige Verfügungen müssen an die Besonderheiten der Situation angepasst werden. Hierbei hilft Ihnen der Notar, der die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten kennt und das für Ihren persönlichen Einzelfall richtige Gestaltungsmittel findet. So besteht z.B. die Möglichkeit, das Vermögen durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und einer Testamentsvollstreckung zu schützen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass dem Hilfeempfänger der Nachlass quasi „scheibchenweise“ zu Gute kommt. Sie sehen, Möglichkeiten bestehen - es gilt nur, diese auch zu nutzen. Dabei kommt es darauf an, zusammen mit einem fachkundigen Berater, die für den konkreten Einzelfall optimale Gestaltung zu finden. Wichtig ist, dass diese sowohl den Interessen des Erblassers als auch des Erben Rechnung trägt.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:

Die Nachfolgeplanung setzt eine umfassende Würdigung aller maßgeblichen Belange voraus. Auf Seiten der potenziellen Nachfolger erlangen die sog. „Hartz IV-Gesetze“ immer dann Bedeutung, wenn bereits entsprechende Leistungen bezogen werden oder nicht auszuschließen ist, dass dies künftig der Fall sein könnte. Gerade im Rahmen letztwilliger Verfügungen ist ein Schutz des übertragenen Vermögens durch entsprechende Gestaltungen möglich. Der Notar informiert und berät Sie hierzu selbstverständlich gern und kompetent.



- PDF-Dateisymbol Pressemitteilung zum Download als pdf-Datei -

Pressekontakt:
Notarkammer Sachsen, Königstr. 23, 01097 Dresden
Tel: 0351 807270, Fax: 0351 8072750
email:notarkammer@notarkammer-sachsen.de