Neuer Zündstoff im Unterhaltsrecht?

Bereits im Jahr 1999 mündeten die Überlegungen zu einer Reform des deutschen Unterhaltsrechts in einen ersten Gesetzesentwurf. Am 25.05.2007 sollte nach mehrjährigem zähem Ringen um die künftige Ausgestaltung der Regelungen die Verabschiedung des aktuell vorgelegten Gesetzesentwurfes durch den Deutschen Bundestag erfolgen. Der gefundene Kompromiss sah u.a. folgende Eckpunkte vor:

  1. Vorrang für den Kindesunterhalt,
  2. zweiter Rang des Unterhaltsanspruches des kinderbetreuenden Ehegatten und dritter Rang des Unterhaltsanspruches eines kinderbetreuenden, nicht verheirateten Elternteils,
  3. erleichterte Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter auch über drei Jahre hinaus,
  4. stärkere Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
  5. Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung.

Nun sorgt eine am 23.05.2007 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 (Az. 1 BvL 9/04) dafür, dass die Unterhaltsrechtsreform erneut „auf Eis“ gelegt werden muss. Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die bestehende gesetzliche Regelung zum Kindesbetreuungsunterhalt gegen den in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verstößt. Beanstandet wurde, dass der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten kinderbetreuenden Elternteils nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt des Kindes entfällt, wohingegen vom geschiedenen kinderbetreuenden Elternteil im Rahmen des Unterhaltsanspruches gemäß § 1570 BGB bis zum achten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet wird und diesem der Unterhaltsanspruch somit bis zu diesem Zeitpunkt ungeschmälert zusteht. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber im Hinblick darauf aufgegeben, die Ungleichbehandlung spätestens bis zum 31.12.2008 durch eine gesetzliche Neuregelung zu beenden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf waren die vorstehend dargelegten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls noch nicht berücksichtigt, so dass die für den 25.05.2007 vorgesehene Verabschiedung desselben durch den Deutschen Bundestag nicht wie geplant stattfinden konnte.

Das für den 01.07.2007 angekündigte In-Kraft-Treten der Neuregelungen zum Unterhaltsrecht erscheint aufgrund der aktuellen Entwicklungen ausgeschlossen, so dass es auch über diesen Zeitpunkt hinaus bei den bestehenden Regelungen verbleiben wird. Auch wenn das in dem Gesetzentwurf vorgesehene Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen bis zur Rechtskraft der Ehescheidung damit zunächst noch nicht gilt, ist es sinnvoll, sämtliche Scheidungsfolgen in einer notariellen Vereinbarung zu regeln. Eine solche Regelung kann helfen, eine streitige und damit kostspielige Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. In ihr können alle Fragen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden, so dass durch das Gericht nur noch der Ausspruch der Scheidung erfolgen muss.

Welche weiteren Auswirkungen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Anwendung des geltenden Rechts hat und in welchem zeitlichen Rahmen sowie mit welchem Inhalt das Gesetzesvorhaben fortgeführt wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. In einer ersten Äußerung hat Bundesjustizministerin Zypries lediglich angedeutet, dass eine Verkürzung des Zeitraumes, in dem einem geschiedenen Elternteil ohne eigene Erwerbsobliegenheit ein Unterhaltsanspruch wegen der Kindesbetreuung zusteht, nicht ausgeschlossen erscheint. Ihre Notare halten Sie selbstverständlich gern auf dem Laufenden.



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