Notarielle Vorsorgevollmachten - wichtiger Baustein zur Altersvorsorge

Die Erteilung von sogenannten Vorsorgevollmachten hat sich in der Bevölkerung mehr und mehr als Teil der eigenen Altersvorsorge durchgesetzt. Die Hintergründe hierfür sind bekannt: Die Lebenserwartung ist stetig gestiegen, und die medizinische Entwicklung schreitet immer weiter voran. Ohne Anordnung einer Vollmacht hat der (volljährige) Betroffene in Alters- und Krisenzeiten grundsätzlich keinen gesetzlichen Vertreter. Eine gesetzliche Vertretungsmacht des Ehepartners, der Kinder oder sonstiger Angehöriger gibt es in diesen Fällen nicht. Die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht ist regelmäßig aufwändig und wird oft gescheut. Hier hat sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht als bessere Alternative bewährt. Außerdem ist die Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung vorrangig. Das heisst, dass die selbst vorgenommene Bestimmung der Person des Bevollmächtigten und des Umfangs seiner Vertretungsmacht grundsätzlich maßgeblich ist und eine Betreuung entbehrlich macht. Sollte es ausnahmsweise doch erforderlich sein, einen Betreuer zu bestellen, so kann der Vollmachtgeber auch dessen Person bestimmen. Die Vorsorgevollmacht ist daher Ausdruck der eigenen Selbstbestimmung. Und dieses Recht wird wahrgenommen: Beim Zentralen Vorsorgeregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird, sind mittlerweile über 700.000 solcher Vorsorgevollmachten registriert.

Jeder, der sich mit der Frage der Erteilung einer Vorsorgevollmacht beschäftigt, sollte hierzu einen Notar konsultieren. Dieser setzt nicht nur den Willen des Vollmachtgebers in eine korrekte Formulierung um, sondern zeigt ihm auch die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Vollmacht auf. Dies ist ein wesentlicher Vorteil der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht gegenüber einer privatschriftlichen Vollmacht, die entweder nach einem der vielerorts angebotenen Muster oder frei formuliert verfasst wurde. Diese Vollmachten erleiden in der Praxis immer wieder „Schiffbruch“ und werden im konkreten „Notfall“ nicht akzeptiert. Probleme können auch auftreten, wenn die Vorsorgevollmacht nach dem Willen des Vollmachtgebers nur für einzelne Bereiche gelten soll, dies aber bei der Formulierung der Vollmacht nicht berücksichtigt wurde. Das gesamte Vorhaben entpuppt sich dann als Desaster. Abhilfe schafft hier nur umfassende Beratung. Man muss zum Beispiel wissen, dass Vorsorgevollmachten u.a. ausdrückliche Anordnungen für größere Operationen oder medizinisch indizierte freiheitsentziehende Maßnahmen enthalten müssen, um ein Handeln in diesem Bereich zu ermöglichen. Bestimmungen zur Sterbebegleitung in einer sog. Patientenverfügung sollten wohlüberlegt und genau formuliert sein, ggf. nach ärztlicher Beratung. Auch im vermögensrechtlichen Bereich muss die Reichweite der Vollmacht ausgelotet werden. Die Vorsorgevollmacht gilt z.B. im Zweifel auch über den Tod hinaus. Die hieraus folgenden Konsequenzen für die vom Vollmachtgeber vielleicht schon angeordnete Erbfolge sind zu erörtern. Die Vollmacht sollte sofort einsetzbar sein. Dies dürfte kaum der Fall sein, wenn die Vollmacht unter die Bedingung der eigenen Geschäftsunfähigkeit gestellt wird. Der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit ist regelmäßig mit gehörigem Zeit- und

Kostenaufwand verbunden. Unabhängig vom Inhalt der Vorsorgevollmacht sind schließlich gewisse Formerfordernisse zu beachten. So können privatschriftliche Vollmachten gegenüber dem Grundbuchamt überhaupt nicht und gegenüber Banken kaum verwendet werden. Diese Beispiele verdeutlichen, dass mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht verbundene Fragestellungen erläutert und vom Vollmachtgeber überdacht werden müssen. Die persönliche Altersvorsorge durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann im Einzelfall wichtiger sein als die finanzielle Vorsorge. Ihre Vorsorgevollmacht sollte deshalb notariell beurkundet sein. Sprechen Sie daher Ihren Notar an und lassen Sie sich eine Vorsorgevollmacht erstellen, die Sie verstanden haben und die für Sie die richtigen Weichenstellungen für den Fall der Fälle beinhaltet.



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