„Erben und Vererben – guter Rat vom Notar“

Am 01.01.2010 ist das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechtes in Kraft getreten. Änderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen möchte.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie können vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertmäßig ist er auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschränkt. Dazu folgendes Beispiel:

Verstirbt ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichgültig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Vermögen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser beträgt hier pro Kind 1/8 des Vermögens.

Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Vermögen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und schützt nunmehr jeden Erben vor „Notverkäufen“ durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umständen sind die Kinder aber auch bereit, gegenüber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Pflichtteilsansprüche bestehen aber nicht nur, wenn man enterbt worden ist, sondern auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten wertvolle Geschenke gemacht hat. Sollte etwa der im Beispielsfall genannte Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod seiner Tochter ein Grundstück geschenkt haben, so hat das nicht bedachte Kind gegen den Erben einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Denn der Wert des Grundstücks wird dem Nachlass hinzugerechnet. Anders als früher schmilzt jedoch der anzurechnende Wert nach jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel ab. Fünf Jahre nach der Schenkung sind somit nur noch 50 % des Wertes des Grundstückes zu berücksichtigen. Nach zehn Jahren oder mehr ist die Schenkung insgesamt "pflichtteilsfrei".

Diese Regelung gilt allerdings nicht für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Frist erst mit dem Tag der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Sie sehen: Insbesondere wenn es um die Vermeidung hoher Pflichtteilsansprüche geht, kann es sich lohnen, mit „warmen Händen“ zu geben. Zur Vermeidung von Ergänzungsansprüchen bietet sich weiter ein sog. beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag an.

Viele Fragenstellen sich: Was passiert mit den geschaffenen Werten im Falle des Todes? Wer soll was erhalten? Für die Zeit nach dem Tod sorgen die wenigsten vor und lassen so ihre Angehörigen im Regen stehen. Nur jeder Vierte regelt seinen Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag. Davon sind 90 Prozent unrichtig, unklar oder auch unwirksam. Dies führt zu langwierigem Streit in den Familien und teuren Gerichtsverfahren. Dabei lassen sich mit der richtigen Gestaltung eines Testamentes die Fallstricke im Erbrecht umgehen. Wer vorausschauend plant, kann sich und seine Familie gut absichern.

Bereits traditionell veranstalten die Notare in Sachsen für alle interessierten Bürger auch in diesem Jahr einen “Tag der offenen Tür” am Mittwoch, den 21. April 2010 von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Unter dem Motto “Erben und Vererben” beantworten Notare vor Ort Ihre Fragen.

Welche Notare an diesem Tag in Ihren Büros Fragen beantworten, erfahren Sie auf der Homepage der Notarkammer Sachsen unter www.notarkammer-sachsen.de. oder unter Telefon 0351/ 807270. Die Notare in Sachsen freuen sich auf Ihren Besuch.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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