Geschenkt ist geschenkt... oder doch nicht?

Wenn die eigenen Kinder eine Familie gründen, heiraten oder auch nur zusammenziehen, wird die junge Familie häufig finanziell von den Eltern bzw. Schwiegereltern unterstützt. Gern wird z.B. das Eigenkapital für die Anschaffung des Familienwohnheims zur Verfügung gestellt. Wenn allerdings die Schwiegereltern (nur) dem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag für die Anschaffung einer Wohnung für die Familie zuwenden, ist fraglich, ob die Schwiegereltern die Zuwendung nach dem Scheitern der Beziehung vom Schwiegerkind zurückverlangen können

Nach einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06) gilt, dass eine Rückforderung „schwiegerelterlicher“ Zuwendungen dann in Betracht kommt, wenn die Zuwendung an das Schwiegerkind im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe von Kind und Schwiegerkind erfolgte. War das eigene Kind bereits längere Zeit in den Genuss der Schenkung an das Schwiegerkind gekommen, z.B. durch das gemeinsame Bewohnen einer dem Schwiegerkind geschenkten Immobilie, kommt dagegen nur noch eine teilweise Rückforderung in Betracht. Beides ist neu, denn bislang schied ein Rückforderungsanspruch aus, wenn Kind und beschenktes Schwiegerkind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Und ganz nebenbei: Ähnliches gilt bei Zuwendungen innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Diesbezüglich hat der BGH im Jahre 2008 klargestellt, dass Zuwendungen eines Partners an den anderen, die im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht wurden, z.B. durch werterhöhende Investition in eine im Alleineigentum des anderen Partners stehende Immobilie, im Falle des Scheiterns der Beziehung grundsätzlich auszugleichen sind.

Die Notarkammern der neuen Bundesländer raten:

Bei Schenkungen an das Schwiegerkind, die im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe bzw. zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen, sollte immer auch an den Fall des Scheiterns der Beziehung gedacht und eine klare Regelung zur Frage der Rückforderung getroffen werden. Diese kann späteren Streit vermeiden und die nötige Sicherheit für alle Beteiligten erzeugen. Bei Ehegatten ist auch an den Abschluss eines Ehevertrages zu denken. Für alle Fragen im Zusammenhang mit Schenkungen und Zuwendungen steht der Notar als unabhängiger und neutraler Berater kompetent zur Verfügung.
Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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