Rechtsprechung stärkt das Selbstbestimmungsrecht

Das OLG Frankfurt hat kürzlich entschieden, dass das Grundbuchamt keinen Erbnachweis verlangen darf, wenn der Antragsteller kraft "transmortaler" Vollmacht handelt (OLG Frankfurt, Urt. vom 29.06.2011 - 20 W 168/11). Solche und andere Entscheidungen, die das Selbstbestimmungsrecht eines jeden einzelnen von uns enorm stärken, lassen sich tagtäglich den Medien entnehmen. Doch - Hand aufs Herz - wer von Ihnen hat tatsächlich den Inhalt der Botschaft verstanden? Mit anderen Worten: Was ist überhaupt eine "transmortale" Vollmacht?

"Vollmacht erteilen" bedeutet zunächst, einem anderen die Befugnis einzuräumen, in einem bestimmten Umfang für einen selbst zu handeln. Die Vollmacht kann eingeschränkt erteilt werden, etwa nur für die alltäglichen Geschäfte, oder umfassend, also für sämtliche Angelegenheiten. Sie kann sich somit auch auf die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers beziehen, wie z.B. auf Pflegeanordnungen oder medizinische Betreuung. "Vorsorgevollmacht" wird eine Vollmacht dann genannt, wenn sie für den Fall erteilt ist, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist zu handeln, etwa aus Altersgründen oder wegen eines Unfalls. Wer eine solche Vollmacht erteilt, muss grundsätzlich eine gerichtlich angeordnete Betreuung, gar durch einen Fremden, nicht mehr befürchten. Er sollte aber stets nur eine besonders vertrauenswürdige Person bevollmächtigen, z.B. seinen Ehegatten. Denn der Bevollmächtigte erhält umfassend Kenntnis über die Lebens- und Vermögensverhältnisse des Vollmachtgebers und kann grundsätzlich über das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers verfügen.

Wird die Vollmacht "transmortal" erteilt, dann ist sie nicht auf Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt, sondern geht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers in Vertretung der Erben über das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verfügen. Hierdurch wird die Nachlassabwicklung beschleunigt und erheblich erleichtert.

Zusätzlich zu der Vorsorgevollmacht empfiehlt es sich, eine schriftliche Patientenverfügung zu errichten. In dieser wird vorab festgelegt, wie viel medizinische Versorgung gewünscht wird, wenn man schwer und aussichtlos erkrankt und nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Der Bevollmächtigte hat dann die Aufgabe, dem Willen des Vollmachtgebers Geltung zu verschaffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten strenge Maßstäbe für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens, wenn eine schriftliche Patientenverfügung fehlt. Nur mit einer Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson und nicht ein gerichtlich bestellter Betreuer Ihrem Willen Geltung verschafft.

Dringend abzuraten ist von Formularen aus dem Internet. Denn häufig entspricht der dort vorgeschlagene Text nicht Ihrem tatsächlichen Willen.

Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, kann im Ernstfall das Betreuungsgericht schnell und unkompliziert von der Vollmacht erfahren.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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