Stundung der Pflichtteilslast

Grundsätzlich kann jeder seinen Erben frei bestimmen. Ihren Pflichtteil bekommen die nächsten Angehörigen jedoch auch dann ausgezahlt, wenn sie enterbt sind. Pflichtteilsberechtigt sind enge Familienangehörige des Erblassers: Die Abkömmlinge, der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) sowie die Eltern; letztere aber nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat.

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erbfall als reiner Geldanspruch sofort fällig. Er richtet sich gegen den Erben und geht auf den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dass das Pflichtteilsrecht dem Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Oftmals steckt das gesamte Vermögen im Familienheim, das verkauft werden müsste, um den Pflichtteil auszuzahlen. Der Erbe wird vor ?Notverkäufen? durch die gesetzliche Stundungsmöglichkeit in § 2331a BGB geschützt. Die Stundung erfordert eine doppelte gerichtliche Härteprüfung:

Zunächst muss die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte sein. Dies trifft z.B. zu, wenn der Erbe zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines die Lebensgrundlage bildenden Wirtschaftsgutes, etwa eines Unternehmens oder Mietshauses, gezwungen wird. Die Veräußerung von Kunstgegenständen, Antiquitäten oder traditionsreichen Familienstücken ist zumutbar, da derartige Dinge nicht die konkrete Existenzgrundlage bilden. Eine ungewöhnliche Härte besteht im Übrigen nie, wenn der Erbe die Pflichtteilslast aus seinem sonstigen, d.h. nicht ererbten Vermögen bedienen kann. Sogar eine Kreditaufnahme kann dem Erben zuzumuten sein. Unerheblich ist weiter, ob der Erbe selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gezählt hätte.

Selbst wenn eine unbillige Härte vorliegt, kann die Stundung noch ausscheiden. Denn bei der Entscheidung über die Stundung sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Dafür kommt es oft auf dessen persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, nicht jedoch auf sein persönliches Verhalten zu Lebzeiten des Erblassers. Unbillig ist die Stundung etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte bisher Unterhalt vom Erblasser erhielt oder von diesem bei der Ausbildung bzw. dem Aufbau einer beruflichen Existenz unterstützt wurde. Eine Stundung kann auch bereits dadurch als unbillig erscheinen, dass der Erbe nach dem Erbfall die Feststellung des Pflichtteilsanspruchs oder die gerichtliche Entscheidung über die Stundung böswillig hinausgezögert hat.

Die Interessenabwägung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem kann zu einer Kompromisslösung, d.h. zu einer Stundung in Form von Ratenzahlungen führen. Zur Ermöglichung der Stundung sind dem Pflichtteilsberechtigten zumeist Sicherheiten zu stellen (z.B. Hypothek oder Bürgschaft). Ein gestundeter Pflichtteilsanspruch ist zu verzinsen.

Möchte der Erblasser seinem künftigen Erben eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Pflichtteilsrecht ersparen, empfiehlt sich der Gang zum Notar. Durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag mit dem Erblasser kann der künftige Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichten, ggf. gegen Entgelt. Scheidet ein vollständiger Verzicht aus, kann auch eine Stundung in dieser Weise bereits vor dem Erbfall vereinbart werden (beschränkter Pflichtteilsverzicht). Darüber hinaus können künftige Pflichtteilsberechtigte untereinander zu Lebzeiten des Erblassers eine notariell zu beurkundende Vereinbarung zum Ob und Wie der Geltendmachung künftiger Pflichtteilsansprüche treffen.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



- PDF-Dateisymbol Pressemitteilung zum Download als pdf-Datei -

Pressekontakt:
Notarkammer Sachsen, Königstr. 23, 01097 Dresden
Tel: 0351 807270, Fax: 0351 8072750
email:notarkammer@notarkammer-sachsen.de