Aktuelles zum Grundstückskauf: Verbraucherschutz durch den Notar

Der Erwerb einer Immobilie ist nicht selten die größte und wichtigste finanzielle Investition im Leben eines Menschen. Wer ein Darlehen aufnimmt, verschuldet sich oft über Jahrzehnte. Aufgrund der großen Bedeutung des Immobilienkaufs hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch die notarielle Beurkundung vorgesehen. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Immobilienkaufvertrag unwirksam. Die Mitwirkung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes sichert den Vertragsbeteiligten qualifizierte rechtliche Beratung.

Die Schutzfunktion des Beurkundungsverfahrens wird durch das am 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren noch verstärkt. Das neue Gesetz betont die Rolle des Notars als "Herr des Beurkundungsverfahrens" und die verbraucherschützende Funktion der notariellen Beurkundung. Insbesondere bei den sogenannten Verbraucherverträgen, also Verträgen bei denen auf einer Seite eine Privatperson und auf der anderen Seite ein Unternehmer steht (z.B. ein Bauträger, ein Landwirt, ein Betrieb etc.), bindet der Gesetzgeber den Notar noch stärker im Vorfeld des Vertragsabschlusses ein.

Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der Entwurf des Kaufvertrages dem Verbraucher zwei Wochen vor der Beurkundung zwingend durch den Notar übermittelt werden muss und nicht durch den verkaufenden oder kaufenden Unternehmer, den Bauträger oder den Makler übergeben werden darf. Dadurch soll vor allem ein frühzeitiger Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Notar sichergestellt werden, damit er sich auch im Vorfeld des Vertragsschlusses bei Fragen und Problemen an ihn wenden kann. Auch im neuen Gesetz bleibt es für den Verbraucher unverändert bei einer zweiwöchigen Prüffrist zwischen Übersendung des Kaufvertragsentwurfs und Beurkundung, damit er sich vor der Beurkundung mit der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite des Vertrages auseinandersetzen kann. Neu ist jedoch, dass der Notar bei einem Abweichen von der Zwei-Wochen-Frist die Gründe dafür in der Vertragsurkunde ausdrücklich benennen muss. Ein Abweichen von der Zwei-Wochen- Frist ist nur in besonders begründeten Ausnahmen zulässig, wobei allein das Bedürfnis der Beteiligten und/oder deren Wunsch nach schneller Beurkundung dafür nicht ausreichend sind.

Auch für die Zukunft gilt: Die verbraucherschützende Funktion der Notare hat dort ihre Grenzen, wo es um die wirtschaftliche Bewertung eines Vertrages, insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises für die Immobilie geht. Im Vordergrund der Arbeit des Notars stehen neben Entwurf und Beurkundung des Vertrages dessen reibungslose Abwicklung und der sichere Leistungsaustausch, also das Ziel, dass einerseits der Verkäufer sein Eigentum erst verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat, und andererseits der Käufer sein Geld erst aus der Hand gibt, wenn sichergestellt ist, dass er Eigentümer der Immobilie wird.

Die Kammern das hauptberuflichen Notariats haben unter dem Slogan ?Genau mein Ding? eine Ausbildungsinitiative für den Beruf des/der Notarfachangestellten gestartet. Auf der Internetseite www.genau-mein-ding.net finden interessierte Bewerber weitere Informationen zu den Perspektiven und Anforderungen des Berufes und zum Bewerbungsverfahren. Auch stehen persönliche Ansprechpartner zur Verfügung, die offene Fragen beantworten und bei einer konkreten Bewerbung weiterhelfen.

Rüdiger Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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