Vorsorge fürs Unternehmen? Unternehmen Sie etwas!

Haben Sie eine Vorsorgevollmacht für den Fall, dass Sie Ihre Geschäfte plötzlich nicht mehr selbst erledigen können? Die stetig ansteigenden Zahlen an registrierten notariellen Vorsorgevollmachten zeigen, dass die Themen "Betreuung" und "Vorsorgevollmacht" in das Bewusstsein der Bevölkerung gerückt sind und zumindest im privaten Bereich vielfach bereits vorgesorgt wurde.

Allerdings scheinen das Problembewusstsein und der Wille zum Handeln in deutschen Unternehmerkreisen noch nicht in gleichem Maße ausgeprägt zu sein, obwohl die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit eines Unternehmers oder Freiberuflers gravierende Folgen für sein Unternehmen und seine Mitarbeiter haben kann.

Dabei sollte jedem klar sein: Verwandte, Ehegatten oder Geschäftspartner haben kein gesetzliches Vertretungsrecht. Wer nicht vorgesorgt hat und aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung plötzlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, für den bestellt das Betreuungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen einen Betreuer. Das gilt im privaten wie im unternehmerischen Rechtsleben.

Die Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters führt weder bei der Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) noch bei der Personengesellschaft (z.B. KG) zum Verlust der Gesellschafterstellung. Ein gerichtlich bestellter Betreuer tritt vielmehr im Unternehmen an die Stelle des betreuten Unternehmers und nimmt dessen Rechte wahr. Damit kann er unternehmerische Entscheidungen (mit-)treffen und ist an solchen zu beteiligen. Er hat insbesondere ein Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen und ist demnach zu diesen zu laden. Viele unternehmerische Entscheidungen und Gegenstände von Gesellschafterbeschlüssen bedürfen dann einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Mitunter vertrauliche und für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bedeutsame Informationen gelangen an den Betreuer und das Gericht als Außenstehende. Das dürfte von keinem Unternehmer gewollt sein.

Mit der Erteilung einer unternehmensbezogenen Vollmacht können Sie Vorsorge treffen. Durch die notarielle Beurkundung ist sichergestellt, dass eine solche Vollmacht auch gegenüber Behörden, Gerichten und Banken gilt und entsprechend anerkannt wird. Sie wird individuell auf die Bedürfnisse des Vollmachtgebers als Unternehmer abgestimmt und unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages erstellt. Sie gelangt auch dort wirksam zum Einsatz, wo Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrechtsausübungen, der Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Registeranmeldungen der notariellen Beurkundung bedürfen. Dem Vertreter können im Rahmen der Vollmacht alle rechtlich möglichen Befugnisse eingeräumt werden, die notwendig sind, um den Betroffenen hinreichend vertreten zu können. Ihm können klare Anweisungen an die Hand gegeben werden, wie die weitere Unternehmensführung im Falle des Ausfalls des Unternehmers erfolgen soll.

Die Notarkammer Sachsen empfiehlt:

Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar, welche Regelungen für Ihre Vorsorgevollmacht am besten sind. Mithilfe kompetenter Beratung und einer notariellen Vollmacht können Sie für sich und Ihr Unternehmen vorsorgen und vermeiden, dass Ihr Unternehmen im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit ins Wanken gerät.


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Rüdiger Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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