Viel unterwegs im Ausland? - Neuerungen im Erbrecht ab August 2015!

Jeder, der als Ausländer in Deutschland oder als Deutscher im Ausland lebt, arbeitet oder sich aus anderen Gründen länger nicht in seinem Heimatland aufhält, sollte sich Gedanken darüber machen, welches Erbrecht gilt, wenn er im Ausland versterben sollte. Noch bestimmt das nationale Recht für die Staatsangehörigen eines Landes, wer Erbe wird, wie hoch Erb- oder Pflichtteile sind, welche Form das Testament haben muss und wie die Erben ihre Rechte nachweisen können.

Zukünftig legt jedoch eine europäische Verordnung, die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO) nach einheitlichen Regeln fest, welches Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Diese Regelungen sind auf alle Erbfälle anwendbar, die am oder nach dem 17.08.2015 eintreten. Im Todesfall gilt dann unabhängig von der Nationalität des Verstorbenen das Erbrecht des Staates, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann beispielsweise auch denjenigen treffen, der seinen Lebensabend im warmen Süden verbringt. Auch für sogenannte Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union gelten diese  Regelungen.
Der für das Erbrecht maßgebende letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers wird sich bei zeitweisen längeren Aufenthalten im Ausland nicht immer leicht feststellen lassen, fällt er doch nicht zwingend mit dem gemeldeten Wohnsitz zusammen. Vielmehr sind die Dauer, die Regelmäßigkeit sowie die Umstände und Gründe für den Aufenthalt im In- oder Ausland entscheidend. Familiäre, soziale und berufliche Bindungen spielen dabei eine wichtige Rolle. Probleme könnte es vor allem dann geben, wenn Wohn- und Arbeitsort des Erblassers auseinanderfallen oder der Erblasser aus anderen privaten Gründen zwischen verschiedenen Staaten pendelt und sich für gewisse Zeiträume in den verschiedenen Ländern aufhält.
Man kann allerdings Vorsorge treffen. In einem Testament oder Erbvertrag kann jeder eine sogenannte Rechtswahlerklärung abgeben und das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So könnte ein dauerhaft in Italien lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen und wird dann nach deutschem Recht beerbt. Trifft er keine Rechtswahl, kommt künftig italienisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Italien war.

Die Notarkammer Sachsen rät:

Prüfen Sie, ob das Recht des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Falle Ihres Todes für den Nachlass gelten soll. Für die Beurkundung einer gewünschten zulässigen Rechtswahl ist jeder deutsche Notar zuständig. Eine Beratung zum deutschen Erbrecht ist dabei selbstverständlich möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der deutsche Notar nicht über ausländisches Recht beraten oder belehren muss. Wichtige Erstinformationen über das Erbrecht in den Ländern der Europäischen Union können unter www.successions-europe.eu in verschiedenen Sprachen abgerufen werden.

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Rüdiger Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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