Limited als Ersatz für GmbH?

Nachdem der Europäische Gerichtshof vor einiger Zeit entschieden hat, dass auch ausländische Gesellschaften wie die englische „Limited“ durch einen in Deutschland tätigen Unternehmer als Rechtsform gewählt werden kann, sprudelt der Markt mehr
oder weniger qualifizierter Helfer zur Gründung für solche Unternehmen inzwischen geradezu über. Sogenannte „Gründungsberater“ preisen die Vorteile der ausländischen Gesellschaftsformen an: So wird insbesondere betont, dass für die Gründung einer englischen Limited in Deutschland die Aufbringung von Stammkapital nicht erforderlich sei und dennoch eine persönliche Haftung der Gesellschafter vollständig vermieden werden könne. Darüber hinaus würden für die Gründung solcher Gesellschaften keine Gerichts und Notarkosten in Deutschland anfallen.

Seriöse Ansprechpartner wie die Notarkammern, diverse Industrie und Handelskammern oder auch die deutschbritische Handelskammer in London warnen mittlerweile. Nicht selten sind mit der Gründung einer Limited erhebliche Probleme verbunden. Nachteilig an der Gründung einer Limited ist zunächst, dass diese nicht ohne Unterstützung qualifizierter, nach Möglichkeit britischer und damit teurer Berater vorgenommen werden könne.

Den dennoch vergleichsweise günstigen Gründungskosten stehen regelmäßig unabdingbare Zusatzaufwendungen entgegen. So können vielfältige Kosten, anfallen beispielsweise für zumindest einen britischen Repräsentanten nebst Postempfangsmöglichkeit im Ausland, für die Erstellung von zweisprachigen Unterlagen, als Aufwand für Steuererklärungen und Buchhaltung nach ausländischem Recht sowie für das Erfordernis der Einschaltung von international versierten Anwälten zur Klärung von Rechtstreitigkeiten mit internationalem Bezug. Vielfach ist der Aufwand im
Gegensatz zur GmbH wegen des Auslandbezugs verdoppelt. Und ein Verstoß
gegen britische Registerpflichten kann wesentlich schneller als in Deutschland üblich zu einer Löschung der Limited und damit zur persönlichen Haftung der Gesellschafter führen.

Im übrigen dürfte bei potentiellen deutschen Geschäftspartnern die Limited dann zu Recht auf Vorbehalte stoßen, wenn ein kleines Unternehmen ohne erkennbaren Grund diese Rechtsform wählt. Wer will sich schon mit einer Firma mit Sitz in
London einlassen, die keinerlei Haftungskapital besitzt? Auch die Banken werden bei der Vergabe von Krediten an LimitedGesellschaften äußerst zurückhaltend sein.

Vor diesem Hintergrund kann nach Angaben der Geschäftsführer der ostdeutschen Notarkammern nur davor gewarnt werden, vorschnell auf Gesellschaftsformen ausländischen Rechts auszuweichen. Falls hingegen nach ausführlicher und seriöser Beratung z.B. wegen einer internationalen Tätigkeit des neuen Unternehmens die Gründung als Limited erfolgen soll, ist in der Regel über den Notar die Anmeldung einer Zweigniederlassung der Limited in Deutschland vorzunehmen. Denn nur durch die Eintragung einer solchen Zweigniederlassung im deutschen Register kann möglicherweise der Seriositätsnachteil gegenüber der deutschen GmbH zumindest teilweise ausgeglichen werden.

PDF-Dateisymbol Vgl. Ausarbeitung von Notar Dr. jur. Georg Liessem [Hier]

Dr. Matthias Wagner, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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