Handlungsbedarf aufgrund der Erbschaftsteuerreform?

Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen den in der großen Koalition ausgehandelten Gesetzentwurf für die Reform der Erbschaftsteuer auf den parlamentarischen Weg gebracht. Das Gesetz soll innerhalb des nächsten Jahres in Kraft treten. Ob dies bereits, wie geplant, zum 1. April 2008 oder erst später erfolgen wird, ist jedoch noch unklar. Eine eingehende Beratung beim Notar schafft Sicherheit und zeigt, ob in den nächsten Monaten im Einzelfall Handlungsbedarf besteht.

Schon einfache Fragen zum reformierten Erbschaftsteuerrecht zeigen, dass eine fachkundige Beratung lohnt, wenn ein Erbfall vorliegt oder eine Schenkung (auch die Schenkungsteuer wird neu geregelt) beabsichtigt ist. Viele stellen sich die Frage, ab wann das neue Recht Anwendung findet. Grundsätzlich gelten die neuen Vorschriften erst ab In-Kraft-Treten des reformierten Gesetzes. Für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem In-Kraft-Treten werden allerdings nur noch vorläufige Erbschaftsteuer-Bescheide verschickt. Für diese Fälle besteht nach dem Gesetzentwurf ein Wahlrecht. Betroffene können sich entscheiden, ob das alte oder das neue Erbschaftsteuerrecht angewendet werden soll. Zu beachten ist, dass dieses Wahlrecht lediglich bei Erbfällen besteht, nicht aber bei lebzeitigen Schenkungen.

"Gewinner" und "Verlierer" der Reform sind nicht leicht auszumachen. Nach dem neuen Recht werden Immobilien mit ihrem Verkehrswert bewertet. Bisher wurde ein Wert angesetzt, der meist weit darunter lag. Vorteile bringt die Gesetzesänderung daher jedenfalls denjenigen, die kein Immobilien- oder Grundvermögen haben, soweit sie von der Erhöhung der Freibeträge profitieren. Nachteile bringt sie denjenigen, die werthaltigen Grundbesitz in guter Lage ihr Eigen nennen. Liegt der Verkehrswert so weit über dem derzeit für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Wert, wird der Vorteil aus den höheren Freibeträgen "aufgezehrt".

Verlierer sind auch die Angehörigen der Steuerklasse II, u.a. Nichten, Neffen und Geschwister, für deren Erwerb ein Eingangssteuersatz von 30 % (statt bisher 12 %) gilt, soweit sie im Rahmen eines Erbgangs oder einer Schenkung mehr als 20.000 Euro (früher 10.300 Euro) erhalten. Zu den Gewinnern zählen hingegen gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet haben. Für sie sollen nach dem neuen Recht nunmehr die gleichen Freibeträge gelten wie für Ehegatten. Eine völlige Gleichstellung erfolgt jedoch nicht, weil der eingetragne Lebenspartner weiterhin in der ungünstigeren Steuerklasse III verbleibt.

Allgemeine Handlungsempfehlungen lassen sich aus diesen Änderungen nicht ableiten. Ob Handlungsbedarf für eine lebzeitige Übertragung besteht, hängt also stets vom konkreten Einzelfall ab. Unter Umständen kann auch mit der richtigen Testamentsgestaltung geholfen werden.

Der Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen, Thorsten Bochmann, warnt jedoch: "Immobilienschenkungen sollten niemals allein aus steuerlichen Gründen erfolgen". So können etwa die Eltern nach einer Übertragung auf die Kinder die Immobilie nicht mehr an Dritte verkaufen oder für Kredite belasten, falls doch noch Geld benötigt wird. Es gilt daher, unter besonderer Berücksichtigung des konkreten familiären und finanziellen Umfelds der Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung zu finden. Eigentümer von Grundbesitz sollten sich deshalb eingehend und fachkundig von einem Notar beraten lassen.



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