Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich - was Ehepaare wissen sollten

Die Notarkammern der neuen Bundesländer haben ihre Faltblattreihe um ein neues Faltblatt zum Versorgungsausgleich ergänzt. Dieses informiert über die am 1.9.2009 in Kraft getretene Reform des Versorgungsausgleichs, also den bei einer Scheidung stattfindenden Ausgleich, der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Erläutert werden auch die praktisch bedeutsamen neuen Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten sowohl in vorsorgenden Eheverträgen als auch in Vereinbarungen anlässlich einer Scheidung.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind notariell zu beurkunden. Ehegatten sollten vor Abschluss einer solchen Vereinbarung bei den zuständigen Versorgungsträgern stets aktuelle und aussagekräftige Auskünfte zum Wert sämtlicher Anrechte einholen, um die beiderseitig aufgebauten Versorgungsniveaus wirtschaftlich vergleichen zu können. Hierbei ist bisweilen auch die Einschaltung eines Berechnungsexperten, etwa eines Aktuars, geboten. Nachdem über die Höhe der beiderseitigen Anrechte die nötige Klarheit besteht, kann durch den Notar rechtlich geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Ehegatten im konkreten Fall ein Gestaltungsbedarf besteht.

Gestaltungsziel kann etwa eine von der Halbteilung abweichende Verringerung der Ausgleichsquote oder die Herausnahme einzelner Versorgungsanrechte aus dem Versorgungsausgleich sein. Erhebliche praktische Bedeutung hat der wechselseitige Verzicht auf den Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen. Der von den Ehegatten häufig gewünschte Totalverzicht auf den Versorgungsausgleich ist nicht immer empfehlenswert. Wirkt ein sehr weitgehender Verzicht einseitig zu Lasten eines Partners, kann ein Ausgleich (z.B. eine Abfindung) erwogen werden. Anders als nach früherem Recht, bedarf es zur Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich in keinem Fall mehr einer gerichtlichen Genehmigung. Dennoch muss die Vereinbarung der von der Rechtsprechung entwickelten richterlichen Inhaltskontrolle standhalten und insbesondere auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile angelegt sein.

Die Faltblätter können über die Internetseiten der Notarkammern kostenfrei abgerufen werden (www.notarkammer-brandenburg.de, www.notarkammer-sachsen-anhalt.de, www.notarkammer-mv.de, www.notarkammer-sachsen.de, www.notarkammer-thueringen.de).

Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:

Dem Thema Altersvorsorge und Altersversorgung wird in der Bevölkerung immer mehr Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei sollte stets bedacht werden, was mit den erworbenen Versorgungsanrechten im Scheidungsfall geschieht und ob eine vom gesetzlichen Ausgleichsmechanismus abweichende Vereinbarung getroffen werden sollte. Hierzu steht Ihnen Ihr Notar als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Dr. Karsten Schwipps, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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