Erbe auch ohne Erbschein?

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (Az: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt, welche stets die Vorlage eines Erbscheins als Erbnachweis gefordert hatte, da der Nachweis des Erbrechts auch durch ein notarielles Testament geführt werden kann, wenn das Protokoll des Nachlassgerichts über die Eröffnung des Testaments mit vorgelegt wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs entbindet den Erben aber nicht generell von der Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen. Regelmäßig reicht für den Nachweis der Erbenstellung ein handschriftliches Testament nicht aus, da hier etliche Zweifelsfragen bestehen können. So kann angezweifelt werden, ob der Erblasser noch testierfähig war, ob er das Testament selbst gefertigt hat, ob das vorgelegte Testament das aktuell gültige Testament ist oder aber weitere Testamente existieren. Bei der Errichtung eines notariellen Testaments prüft der Notar die Testierfähigkeit und Identität der Person. Auch wird ein notarielles Testament beim Amtsgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister registriert. Dadurch wird sichergestellt, dass nach dem Tod auch nichts übersehen wird und alle letztwilligen Verfügungen vom Nachlassgericht beachtet werden.

Im Regelfall sind die Erben mit einem notariellen Testament also in der Lage, kurz nach dem Eintritt des Erbfalls einen sicheren und eindeutigen Erbnachweis führen zu können. Ein zeitaufwändiges gerichtliches Verfahren zur Erteilung des Erbscheins bleibt ihnen erspart. Nachlassangelegenheiten können somit schnell geklärt werden. Außerdem betragen die Kosten für ein notarielles Testament regelmäßig nur die Hälfte der Kosten für einen Erbschein. Die vom Erblasser in die notarielle Beurkundung eines Testamentes oder Erbvertrags investierten Kosten kommen damit direkt seinen Erben zugute.

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Rüdiger Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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