Facebook-Konto ist vererbbar Digitales Erbe - Wie weiter nach dem Facebook-Urteil des BGH?

Der BGH hat am 12.07.2018 (III ZR 183/17) eine Grundsatzentscheidung zu der bislang ungeklärten Frage gefällt, ob die Erben ein Recht auf Zugang auf das Benutzerkonto des Verstorbenen bei einem sozialen Netzwerk haben. Doch die zunehmende Digitalisierung bringt ein weiteres Problem: Es reicht nicht, dass der Erbe in die Verträge eintritt und rechtlich auf den digitalen Nachlass zugreifen kann. Der Erbe muss auch tatsächlich über einen Zugriff verfügen. Ihm muss also klar sein, wo sich überall digitaler Nachlass befindet.

Tragischer Hintergrund

"Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) lag ein tragischer Fall zugrunde", berichtet Manuel Kahlisch, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Ein 15-jähriges Mädchen verstarb, nachdem es aus ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst wurde. Die Mutter erhoffte sich, durch einen Einblick in das Facebook- Profil ihrer Tochter die Todesumstände aufzuklären. Insbesondere wollte sie wissen, ob ihre Tochter möglicherweise Suizidgedanken hatte. Die Informationen waren
zudem wichtig, um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Das Facebook-Konto war allerdings inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden, sodass die Inhalte des Kontos erhalten bleiben, aber ein Einloggen nicht mehr möglich ist.

Digitale Daten gehen auf die Erben über

Nachdem das Kammergericht Berlin zunächst einen Zugang abgelehnt hatte, stellte der BGH nunmehr klar, dass im Erbrecht für digitale Inhalte die gleichen Regeln gelten wie in der analogen Welt. Das Vertragsverhältnis über ein Konto bei einem sozialen Netzwerk geht daher vollständig auf die Erben über, weshalb diese auch den vollen Zugang bekommen müssen. Dabei betont das Gericht, dass dem weder das Fernmeldegeheimnis noch die Höchstpersönlichkeit der Inhalte oder der Datenschutz entgegen stehen. Auch Tagebücher und persönliche Briefe werden nach geltendem Recht vererbt, sodass für digitalen Inhalt nichts anderes gelten könne. Ein Bild auf der digitalen Pinnwand ist erbrechtlich also nichts anderes als ein Foto im Album, ein Eintrag auf der Seite nichts anderes als ein Brief oder eine Postkarte. Bis zu dieser Entscheidung des BGH vergingen jedoch acht Jahre, in denen sich die Mutter durch drei Instanzen ihr Recht erstreiten musste.

Digitalen Nachlass regeln

Mit dem Tod des Verstorbenen gehen grundsätzlich alle Rechte, Pflichten, Verträge und auch der digitale Nachlass auf den Erben über. Dabei bestimmt zunächst das Gesetz, wer Erbe wird. "Zu den gesetzlichen Erben gehören prinzipiell Ehegatten, Kinder oder die Eltern", erläutert Kahlisch. Wer nicht möchte, dass nach dem eigenen Tod ganz persönliche Dinge bekannt werden, der muss - unabhängig von Alter und Vermögen - aktiv werden. Jeder kann zu Lebzeiten selbst darüber bestimmen, welche Daten durch welche nahestehende Person eingesehen werden dürfen und was mit diesen Daten passieren soll. "Eine solche Bestimmung erfolgt  in einem Testament", so die Notarkammer Sachsen. "Auch um gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist die eine Regelung zum digitalen Nachlass in der heutigen Zeit angezeigt", gibt Kahlisch zu bedenken. Denn das Urteil des BGH wird auch über Facebook-Konten hinaus Wirkung haben.

Vorsorge treffen

Doch die zunehmende Digitalisierung bringt ein weiteres Problem: Es reicht nicht, dass der Erbe in die Verträge eintritt und rechtlich auf den digitalen Nachlass zugreifen kann. Der Erbe muss auch tatsächlich über einen Zugriff verfügen. Ihm muss also klar sein, wo sich überall digitaler Nachlass befindet. In der analogen Welt war dies bislang relativ einfach, da die Sachen typischerweise in der Wohnung lagen. Die Notarkammer Sachsen empfiehlt die Erstellung einer Übersicht, die zumindest die wichtigsten Konten und Benutzernamen umfasst. Wer zudem einen schnellen Zugang sicherstellen will, kann die entsprechenden Passwörter ergänzen und alles auf einem verschlüsselten USB-Stick - und damit geschützt vor einem unbefugten Zugriff - speichern. Die Zugangsdaten zum USB-Stick können z.B. in der Anlage einer Vollmachtsurkunde beim Notar als neutrale Instanz hinterlegt werden. Erhält der Notar die Auflage, die Anlage einer bestimmten Person erst zugänglich zu machen, z.B. wenn ihm der Tod durch Sterbeurkunde nachgewiesen ist, ist ein sicherer Zugriff auf die Übersicht dauerhaft gewährleistet.



- PDF-Dateisymbol Pressemitteilung zum Download als pdf-Datei -

Pressekontakt:
Notarkammer Sachsen, Königstr. 23, 01097 Dresden
Tel: 0351 807270, Fax: 0351 8072750
email:notarkammer@notarkammer-sachsen.de