Vorsorgevollmacht – notariell beurkundet!

Immer mehr Menschen denken an die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Sie möchten dadurch dem Fall vorbeugen, dass sie - warum auch immer - nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst regeln zu können. Ihnen ist bewusst, dass ein langwieriges und mitunter teures gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss, wenn eine solche Vollmacht nicht besteht.

Aber wie errichtet man eine solche Vorsorgevollmacht so, dass es bei Verwendung derselben keine bösen Überraschungen gibt und sichergestellt ist, dass sie in jedem Falle gilt?

Grundsätzlich steht es jedem frei, seine Vollmacht selbst zu formulieren und niederzuschreiben. Allerdings lauern erhebliche Gefahren, denn die praxisgerechte Formulierung ist schwieriger als man glaubt und es passiert oft, dass eine solche Vollmacht nicht verwendet werden kann, wenn man sie braucht. Die Verwendung eines vorgedruckten Formulars schafft hier nur vermeintlich Abhilfe. Nicht alle angebotenen Formulare erweisen sich als praxistauglich und beim Ausfüllen ohne fachliche Beratung treten oft Widersprüche auf, die die Verwendbarkeit der Vollmacht beeinträchtigen oder ausschließen können.

Egal, ob die Vollmacht selbst niedergeschrieben wird oder ein Formular Verwendung findet, niemand überprüft bei der privaten Errichtung der Vollmacht, wer die Vollmacht unterschrieben hat und ob der Unterschreibende noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dies veranlasst Geschäftspartner und Behörden oftmals dazu, eine privatschriftliche Vollmacht nicht anzuerkennen. Kommt die Vollmacht abhanden, muss sie neu errichtet werden. Dies ist nicht möglich, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden ist. Letztlich bestehen insbesondere für Grundstücksgeschäfte Formerfordernisse, die durch eine privatschriftliche Vollmacht nicht erfüllt werden können.

Auch die Beglaubigung der Vollmacht durch den Notar oder die Betreuungsbehörde kann letztlich nur wenige dieser Unwägbarkeiten beseitigen. Zwar findet bei der Unterschriftsbeglaubigung eine Identitätsfeststellung des Unterzeichners statt, so dass diesbezügliche Zweifel an der Echtheit ausgeschlossen sind. Eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder des Inhalts der Vollmacht findet jedoch nicht statt, so dass sich hieraus Einschränkungen in der Verwendbarkeit ergeben können. Solche können auch daraus resultieren, dass die beglaubigte Vollmacht nicht alle bestehenden Formerfordernisse erfüllt. So können auch kleinste Verbraucherdarlehen, z.B. für die neue Waschmaschine, für den Vollmachtgeber nur mit einer notariell beurkundeten Vollmacht aufgenommen werden. Auch im Falle der Beglaubigung existiert nur ein Exemplar der Vollmacht. Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden oder geht die Vollmacht verloren, müssen weitere Vollmachten errichtet werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Katastrophe ist perfekt, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig wurde, da dann keine neue Vollmacht errichtet werden kann.

All diese Probleme vermeiden Sie mit der notariellen Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht bietet Gewähr für eine juristisch einwandfreie Formulierung und eine umfassende rechtliche Beratung. Die notariell beurkundete Vollmacht erfüllt alle denkbaren Formerfordernisse. Bei der Beurkundung prüft der Notar neben der Identität des Vollmachtgebers auch dessen Geschäftsfähigkeit, so dass die notarielle Vollmachtsurkunde hohes Vertrauen im Rechtsverkehr genießt und bei Gerichten, Behörden und Krankenhäusern keine Zweifel an der Echtheit aufkommen. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht stellt sicher, dass die Vollmacht immer auffindbar bleibt, denn jeder Notar ist verpflichtet, die Urkunde dauerhaft aufzubewahren. Geht ein den Beteiligten ausgefertigtes Exemplar der Vollmacht verloren, kann der Notar auf entsprechende Anforderung unproblematisch eine weitere Ausfertigung erteilen, ohne dass eine erneute Vollmachtserteilung notwendig wird. Gleiches gilt, falls mehrere Bevollmächtigte eingesetzt sind, so dass auch in diesem Fall – bis auf die Kopierkosten – keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Schließlich sind der Geltung einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht – wie übrigens allen notariellen Urkunden – weder zeitliche noch räumliche Grenzen gesetzt. Egal, ob die Vorsorgevollmacht von einem sächsischen oder Hamburger Notar beurkundet wird, die notarielle Vorsorgevollmacht gilt ohne weitere Voraussetzungen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland und ist von allen potenziellen Vertragspartnern, Ämtern und sonstigen Einrichtungen zu akzeptieren. Sogar im Ausland gilt die vor einem deutschen Notar beurkundete Vollmacht, wobei im Rechtsverkehr mit verschiedenen Ländern vorab noch eine Bestätigung der Urkunde durch den Präsidenten des örtlich zuständigen Landgerichts oder des Konsulats des jeweiligen Landes erfolgen muss.

Auch in zeitlicher Hinsicht gilt die notarielle Vorsorgevollmacht uneingeschränkt. Ihre Geltung endet allenfalls nach einem Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten, der auch bei einer beurkundeten Vollmacht keiner besonderen Form bedarf.

Die Notarkammer Sachsen empfiehlt:

Schaffen Sie mit einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht die Voraussetzungen dafür, dass Ihre Angehörigen im Notfall schnell und unproblematisch für Sie handeln können. Die notarielle Beurkundung umfasst eine umfassende Beratung und eine korrekte, auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierung, die vorgedruckte Formulare keinesfalls leisten können. Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht bietet damit die Gewähr für eine ohne räumliche und zeitliche Beschränkungen geltende Vollmacht, die allerorts akzeptiert wird.



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