Unterhaltsansprüche von Ehegatten und Kindern

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) knüpft an die Eheschließung verschiedene unterhaltsrechtliche Folgen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Diese Unterhaltsformen sind zudem in sehr unterschiedlicher Weise einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich. Folgende Unterhaltstatbestände sind zu unterscheiden:

Trennungsunterhalt

Unterhalt zwischen Ehegatten von der Trennung der Ehegatten an bis zur rechtskräftigen Scheidung. Ein Ehegatte kann in diesem Zeitraum von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, der auch die Kosten einer angemessenen Versorgung für Alter und Erwerbsunfähigkeit umfasst. Ein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt (anders bei Trennungsunterhalt für die Vergangenheit, der unproblematisch möglich ist) ist nicht zulässig. In jedem Fall zulässig sind Vereinbarungen, welche den Unterhaltsberechtigten begünstigen.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

nterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nach Beendigung der Ehe, der nur bei Vorliegen eines der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände besteht, z.B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen, wegen Krankheit, bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit oder bis zum Abschluss einer Ausbildung. Übt der Unterhaltsberechtigte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, kann dadurch aber den vollen Unterhalt nicht decken, kommt der sog. “Aufstockungsunterhalt“ in Betracht. In jedem Fall ist zusätzlich zu prüfen, ob Bedarf und Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sind. Die Höhe der Unterhaltszahlungen hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Die Berechnung solcher Ansprüche kann im Einzelfall kompliziert sein, weil Fragen der Berechnung von Einkünften sowie der Anrechenbarkeit von Vermögen, Schulden, weiteren Unterhaltsverpflichtungen önnen.

Ehegatten können durch Ehevertrag jederzeit individuelle Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt treffen, insbesondere wenn die persönlichen Verhältnisse vom gesetzlichen Leitbild abweichen oder sonstige Besonderheiten bestehen. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt werden. Nur dort, wo vertraglich vereinbarte Regelungen den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht werden und aufgrund ihrer groben Einseitigkeit dem belasteten Ehegatten nicht zumutbar sind, bestehen für die Vertragsfreiheit Grenzen, die auch gerichtlich überprüfbar sind.

Kindesunterhalt

Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, solange ein Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Dabei sind immer beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtet, auch dann,
wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt. Bei intakter Ehe schulden die Eltern Betreuungsunterhalt im Sinne eines Naturalunterhalts, z.B. durch Gewährung von Wohnung, Kleidung, Nahrung, Pflege und Erziehung. Leben die Eltern getrennt, so erfolgt die Unterhaltsgewährung des Elternteils, der das Kind in Obhut hat, weiterhin durch den Betreuungsunterhalt. Der andere Ehegatte leistet dann Barunterhalt, wobei die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nach Altersstufen und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen bestimmt werden. Hierzu wurden durch Gerichte verschiedenste Unterhaltstabellen (die bekannteste ist die „Düsseldorfer Tabelle“) entwickelt. Um einem unterhaltsberechtigten Kind zumindest das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz Regelbeträge (sog. Regelunterhalt) fest. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist nicht möglich. Vereinbarungen der Ehegatten in einem Ehevertrag können sich damit allenfalls auf eine Zahlungsvereinbarung bezüglich des Kindesunterhalts beschränken.

Der Abschluss einer notariellen Vereinbarung bietet im übrigen für alle vorgenannten Unterhaltsansprüche den Vorteil, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel herbeigeführt werden kann, wenn Unterhaltsansprüche in der notariellen Urkunde geregelt und Erklärungen über die Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgegeben werden.

Die Notarkammern empfehlen:

Prüfen Sie gemeinsam mit dem Notar Ihres Vertrauens, ob die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt den individuellen Bedürfnissen Ihrer Ehe gerecht werden bzw. ob - soweit Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben - dieser Ihren derzeitigen Lebensverhältnissen noch entspricht. Sollte sich hierbei ein Regelungsbedarf ergeben, hilft Ihnen der Notar, diesen im Rahmen eines Ehevertrages umzusetzen und durch juristisch exakte und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Formulierungen sicherzustellen, damit es keine bösen Überraschungen gibt.



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