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[aus: "Ein Landnotar" von Notar Dr. Heinrich Krautwig, in: 150 Jahre Rheinisches Notariat, Festschrift der Rheinischen Notare, 1798 - 1948, Hrsg.: Rheinische Notarkammern Köln und Düsseldorf, S. 56]
Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtssuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt. Für Sie als Klienten des Notars tritt indes eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Was bedeutet dies? Notare - gemeint ist selbstverständlich auch die Vielzahl der in Deutschland tätigen Notarinnen - leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit "friedfertige" Juristen. Sie sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Auch ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.
Um auch nur Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu vermeiden, darf ein Notar in einer Angelegenheit, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden. So darf ein Anwaltsnotar keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der er (oder ein Sozius von ihm) bereits als Rechtsanwalt tätig war. Aber auch umgekehrt darf der Anwaltsnotar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Notar tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung der notariellen Unparteilichkeit ist dabei der Begriff der selben Angelegenheit weit auszulegen.
Wird der Notar von den Beteiligten aufgesucht, so wird er zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Doch nicht alles, was die Beteiligten wünschen, können sie, und nicht alles, was sie wollen, dürfen sie. Willenserforschung ist die Aufgabe des Notars, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag oder anders heißen. Notare beraten und belehren die Parteien sodann über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dieses von rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.
Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens. Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z. B. einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werde.
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist daher ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:
Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.
Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen
Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Mit dem Notar kann man also auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen.
Der Notar arbeitet auf eigenes Risiko: Für selbst verschuldete Schäden haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Jeder Notar hat einen Eid auf gewissenhafte Amtsführung abzulegen. Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften bis hin zur korrekten Abrechnung der Kosten und Gebühren mit den Klienten. Die Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, Disziplinarmaßnahmen gegen Notare zu verhängen. Bei besonders krassen Verstößen gegen Dienstpflichten droht sogar die Amtsenthebung.
Sollte es doch einmal zu einer Amtspflichtsverletzung kommen, hat der Notar den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierfür ist er berufshaftpflichtversichert. Die Notarkammern haben zum weiteren Schutz der Beteiligten darüber hinaus noch sogenannte Gruppenanschlussversicherungen abgeschlossen und einen Vertrauensschadenfonds gebildet.
Zukünftig werden Notare verstärkt Aufgaben im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr übernehmen. Der elektronische Rechtsverkehr kann nicht auf Urkunden und Unterschriften zurückgreifen. Der Nachweis, wer eine Erklärung abgegeben hat und dass diese Erklärung inhaltlich dem entspricht, was der Sender in Umlauf gegeben hat, muss in anderer Weise geführt werden. Das Signaturgesetz bietet hierfür verschiedene Verschlüsselungsverfahren an. Mit diesen Verfahren werden elektronische Dokumente codiert und so zum einen gegen Verfälschung gesichert und zum anderen einem bestimmten Absender zugeordnet. Dieser Absender weist sich durch ein Zertifikat aus, das dem elektronischen Dokument beigefügt wird. Ein Zertifikat kann zugleich Auskunft darüber geben, ob der Absender befugt ist, als Angehöriger eines Berufsstandes oder als Vertreter einer anderen Person bestimmte Erklärungen abzugeben. Bei der Erstellung eines solchen sog. Attribut-Zertifikats unterstützt Sie Ihr Notar. Einzelheiten erfahren Sie von ihm oder ihrer Zertifizierungsstelle.
Darüber hinaus arbeiten die notariellen Standesvertretungen aktiv daran mit, die einschlägigen Vorschriften den Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen, ohne dass dadurch ein Verlust an Rechtssicherheit eintritt.
Neben dem gesetzlichen Regelfall des hauptberuflich tätigen Notars, dem die Ausübung eines weiteren Berufs (insbesondere die Tätigkeit als Rechtsanwalt) untersagt ist, kennt die Bundesnotarordnung auch den Anwaltsnotar, der das Notaramt neben seinem Beruf als Rechtsanwalt ausübt. Hauptberufliche Notare sind tätig in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Teilen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Neben dem Beruf als Rechtsanwalt wird das Notaramt ausgeübt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachen, Teilen von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Besonderheiten gelten in Baden-Württemberg, wo neben dem hauptberuflichen und dem Anwaltsnotariat ein historisch zu erklärendes Beamtennotariat existiert.
Auch wenn in etwa zwei Dritteln des Bundesgebietes hauptberufliche Notare und etwa einem Drittel Anwaltsnotare bestellt werden, gibt es im Hinblick darauf, dass der Anwaltsnotar das Notaramt neben dem Anwaltsberuf ausübt, mehr Anwaltsnotare als hauptberufliche Notare. Etwa 1.650 hauptberufliche Notare stehen im Bundesgebiet ca. 8.400 Anwaltsnotaren gegenüber.Eine Statistik über die Zahl der Notare in Deutschland (mit Ausnahme der Amtsnotare in Baden-Württemberg) können Sie hier abrufen.
Die geographische Verteilung der verschiedenen Notariatsformen in Deutschland können Sie untenstehender Karte entnehmen. Die räumliche Ausbreitung einer Notariatsform ist historisch bedingt und folgt in der Regel den Landesgrenzen. In den Ländern mit gemischten Notariatsformen (Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) folgt die Ausbreitung im wesentlichen den Grenzen der jeweiligen OLG-Bezirke (OLG Köln und OLG Hamm in NRW, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe in BaWü), mit - wiederum historisch bedingten - Ausnahmen hinsichtlich einzelner Amtsgerichtsbezirke bzw. Gemeinden.
(Landkarte der Notariatsverfassungen in Deutschland, hellblau: hauptberufliches Notariat, dunkelblau: Anwaltsnotariat, weiß: staatliches Notariat, gestreift: Gebiete mit mehreren Notariatsformen)
Sämtliche Notare haben (unabhängig von der Notariatsverfassung und ihrem Amtssitz) die gleichen Beurkundungszuständigkeiten. Hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare unterliegen den gleichen Amtspflichten. Der Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts ausübt. Möglichen Interessenkollisionen, die daraus entstehen können, dass der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die einseitigen Interessen einer Partei vertritt, während er in seiner Eigenschaft als Notar unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten ist, versucht das Gesetz durch umfangreiche Mitwirkungsverbote entgegenzuwirken. So darf der Anwaltsnotar nicht in einer Angelegenheit als Notar tätig werden, in der er bereits als Rechtsanwalt tätig war (und umgekehrt). Verstöße hiergegen können bis zur endgültigen Amtsenthebung führen.
Weitere Informationen über "Die Notare und ihre Organisationen" können Sie der gleichnamigen Broschüre entnehmen, welche bei der BNotK angefordert werden kann. Die Textfassung können sie auch hier direkt ansehen.
Gerne bin ich auch als Referent für Sie tätig. Einzelheiten sind natürlich im Vorfeld abzusprechen. Bei den Vorträgen passe ich mich gerne Ihren Wünschen an. Beliebt sind Vorträge zum Thema Vorsorgevollmacht oder Erbrecht. Dabei gehe ich gerne auf die Bedürfnisse und Interessen der Zuhörer ein. Auch Spezialthemen können Gegenstand eines Vortrages sein.
Grundsätzlich sollte jeder Notar in Deutschland neutral seinen Entwurf fertigen. Aber Notare sind auch nur Menschen. Wenn Sie aufgrund der Entfernung oder aus anderen Gründen nicht bei mir beurkunden können, bin ich gerne bereit Ihren Entwurf oder auch vorhandene notarielle Urkunden zu prüfen. Den zu überprüfenden Entwurf bzw. die zu überprüfende Urkunde können Sie mir in Abschrift per E-Mail oder Telefax zuleiten. Gleichzeitig können Sie Ihre Fragen stellen bzw. auf besondere Interessenslagen hinweisen, die Sie berücksichtigt wissen wollen. Sie halten - je nach Wunsch - ausführlich ein Stellungnahme - und soweit erforderlich Verbesserungsvorschläge. Eine Besprechung des Entwurfes kann auch in meinem Büro oder am Telefon bzw. per E-Mail erfolgen. Die Abrechnung erfolgt nach der gesetzlichen Kostenordnung für Notare. Im Detail informiere ich Sie gerne zur Höhe des Aufwandes auf Anfrage.
In allen Bereichen, die für Notare relevant sind, bin ich auch bereit Rechtsgutachten zu schreiben.
Als Notar ist man kein Unternehmensberater im klassischen Sinne. Dementsprechend übe ich diesen Beruf im eigentlichen Sinne nicht aus. Aber zur optimalen Unternehmensorganisation oder zur richtigen Rechtsform und zu Fragen in den Bereichen der Umstrukturierung und Neugründungen kann ich wertvolle Tipps geben. Sie sollten, um einen Beratungstermin ersuchen. Gerne arbeite ich gerade in diesem Bereich mit Ihrem Steuerberater zusammen. Eine externe Unternehmensberatung ist dann möglicherweise nicht mehr erforderlich bzw. beschränkt sich nur auf die Teile, die Steuerberater und Notar nicht abdecken.
Auf Wunsch übernehme ich auch eine Testamentsvollstreckung. Einzelheiten sollten im Vorfeld besprochen werden.
Ich bin auch als Schiedsrichter bzw. als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO tätig.
Der Unterschied zwischen einer Gütestelle und einem Schiedsgericht bzw. einer Schiedsrichterentscheidung liegt in der Zielrichtung.
Das Gütestellenverfahren ist ein vorgerichtliches Verfahren ist, dass nur für die Dauer des Verfahrens den Weg zu den staatlichen Gerichten verhindert. Es soll eine gütliche Einigung vermitteln. Gelingt der Gütestelle keine Einigung, kann und muss das normale Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Denn eine Gütestelle kann nur einen Vergleich vermitteln und/oder einen Einigungsvorschlag machen. Abschließend gegen den Willen aller Beteiligten kann es aber keine Entscheidung treffen.
Ein Schiedsgericht oder ein Schiedsrichter ist anstelle der staatlichen Gerichte tätig. Es wird auch hier zunächst eine Schlichtung versucht. Bei Schiedsgerichtsverfahren ist es mir immer wichtig, mit den gegnerischen Parteien den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei wird zunächst möglichst im Beisein der Parteien aufgeschrieben, welche Fakten unstreitig sind. Dann wird zusammengefasst, welche Umstände streitig sind und wie das Geschehen von den beiden Seiten bewertet wird. Auf der Grundlage des so möglichst gemeinsam ermittelten Sachverhaltes versuche ich eine Schlichtung bzw. unterbreite - soweit möglich - einen Vergleichsvorschlag. Gelingt diese Schlichtung aber nicht, endet Schiedsgerichtsverfahren das Schiedsgerichtsverfahren mit einem Urteil, das auch von staatlichen Gerichten anerkannt wird. Im Gegensatz zum Gütestellenverfahren ist für ein staatliches Gerichtsverfahren kein Raum mehr.
Es gibt zwei verschiedene Wege, wie es zu einem Schiedsgerichtsverfahren oder Gütestellenverfahren kommt. Zum einen bietet sich bei Vertragsabschluss bereits die Möglichkeit, Schiedsgerichtsverfahren anstelle von staatlichen Gerichtsverfahren zu vereinbaren oder ein Gütestellenverfahren als Vorstufe für eine gerichtliche Auseinandersetzung fest zu vereinbaren. Es ist aber auch möglich und üblich, dass das Schiedsgericht erst im Streitfall gebildet wird und erst in Kenntnis des Streitstandes eine Schiedsvereinbarung getroffen wird, d.h. die Vertragsparteien einigen sich, statt vor staatlichen Gerichten zunächst ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle oder einem Schiedsgericht zu suchen. In jedem Fall sollte man Regelungen mit dem Schiedsrichter treffen, wie das Schiedsgericht arbeitet. Zwar hat der Gesetzgeber in den §1025 ff ZPO eine gute gesetzliche Grundlage geschaffen. Gleichwohl bietet es sich an, weitere Details in einer Schiedsvereinbarung zu treffen. Mit meinen Mandanten treffe ich meistens Regelungen, die auf der Muster Schiedsvereinbarung der Bundesnotarkammer aufbauen.
Alternativ und insbesondere dann, wenn kein konkreter Streit absehbar ist, bietet sich der Verweis an ein bestehendes Schiedsgericht, wie es zum Beispiel der Schiedsgerichtshof für Notare. Das Staut finden Sie: hier Beim Schiedsgerichtshof für Notare bin ich als Schiedsrichter registriert. Soweit ich als Gütestelle tätig bin, kommt die Sächsische Güteordnung für Notare zur Anwendung.
Soweit Sie in Ihrem Vertrag eine außergerichtliche Schlichtung oder eine Schiedsrichtertätigkeit für hoffentlich nicht eintretende Streitfälle vorsehen wollen, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Als allgemeiner Vertragsstandart hat sich in Deutschland eine entsprechende Regelung leider noch nicht eingebürgert.
Schiedsgerichte sind bei großen, internationalen Firmen sehr verbreitet, weil man sich nicht der Willkür nationaler Gerichte und ihrer Eigenheiten beugen will. Zunehmend besteht auch für Privatpersonen ein Interesse an Schiedsgerichtsbarkeit. Die Gründe sind vielfältig:
Schiedsvereinbarungen kann man bereits bei Vertragsschluss vorsehen. Wenn das nicht vorgesehen ist, kann man auch nachträglich eine solche Schiedsvereinbarung treffen. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien sich zumindest insoweit einig sind, dass eine staatlich anerkannte Gütestelle oder ein Schiedsgericht oder ein Einzelschiedsrichter den Sachverhalt aufklären und entscheiden soll.
Hierbei bin ich gerne bereit, mit den Parteien eine entsprechende Schiedsvereinbarung bzw. Gütevereinbarung zu treffen.
Übrigens die Streitigkeiten, mit denen ich mich als Schiedsrichter auseinandersetze, müssen keinen Bezug zu notariellen Urkunden haben.
Außerdem gibt es bei vielen Banken und Organisationen eigene Schiedsstellen, oft als Ombudsmann bezeichnet. Hier soll ebenfalls vorgerichtlich und nicht anstelle der Gerichte eine Lösung gefunden werden.
Auch wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie oft Schiedsvereinbarungen treffen, da die Rechtsschutzversicherungen vielfach auch die Kosten von Schiedsverfahren übernehmen. Im Einzelfall müssen Sie Ihre Versicherungsbedingungen prüfen.
Allgemeine Hinweise und Erläuterungen finden Sie auch in einer Informationsbroschüre des Deutschen Notarvereins.