Warum erbt Helmut Kohls Witwe allein?

Maike Kohl-Richter, Witwe von Altkanzler Helmut Kohl, soll dessen Alleinerbin sein. Doch was ist mit seinen beiden Söhnen, Walter und Peter, die Helmut Kohl mit seiner verstorbenen Ehefrau Hannelore Kohl hatte? Warum erben die nichts? Haben sie nicht wenigstens einen Pflichtteilsanspruch?

"Nach der gesetzlichen Erbfolge wären die Ehefrau und die Kinder Helmut Kohls zu Erben berufen", erklärt Manuel Kahlisch, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Doch mit einem Testament kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und frei über seine Erbfolge bestimmen. Dabei ist aber eine wichtige Einschränkung zu beachten: Den Ehegatten und Abkömmlingen, manchmal sogar den Eltern, steht ein sogenannter Pflichtteil zu. Zu den Abkömmlingen zählen die Kinder, aber auch Enkelkinder. Andere Personen hingegen haben keine Pflichtteilsansprüche.

Der Pflichtteilsberechtigte wird kein Erbe. Pflichtteil bedeutet lediglich, dass der Berechtigte vom tatsächlichen Erben einen Anteil in Geld verlangen kann. Einen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, wie zum Beispiel ein Gemälde, Schmuck oder das Auto, hat er nicht.

Um den Pflichtteil auszuschließen und somit jede Teilhabe am Nachlass zu verhindern, gibt es nur wenige Möglichkeiten. Familie Kohl macht es vor: Die Söhne sollen nach Medienberichten einen Pflichtteilsverzicht mit ihrem Vater vereinbart haben. Für die Unterzeichnung der Vereinbarung soll ein hoher Geldbetrag gezahlt worden sein.

"Eine solche Vereinbarung, Pflichtteilsverzicht genannt, kann grundsätzlich jeder mit seinen Kindern vereinbaren. Wichtig ist allerdings, dass eine solche Vereinbarung vor einem Notar geschlossen wird", gibt Kahlisch zu beachten. Sonst gilt der Verzicht nicht, und Pflichtteilsberechtigte können doch Zahlungsansprüche erheben.

Häufig werden Pflichtteilsverzichte im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen auf die nächste Generation erklärt. Dabei ist insbesondere Vorsicht geboten, wenn unter Geschwistern als Ausgleich für Pflichtteilsverzichte nach einem noch lebenden Elternteil Abfindungen gezahlt werden. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 10.05.2017 ? II R 25/15) werden solche Ausgleichszahlungen als steuerpflichtige Schenkung unter Geschwistern eingestuft. Damit gelten die ungünstigere Steuerklasse II und ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Der Notar berät bereits im Vorfeld über Gestaltungsmöglichkeiten und deren Grenzen. Und dann kann, wie im Fall des Altkanzlers Kohl, bereits zu Lebzeiten alles geregelt sein.

Manuel Kahlisch, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen



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