Käufer trägt Maklerkosten nur noch bis zur Hälfte

Ein neues Gesetz, das in der letzten Woche, am 5. Juni, den Bundesrat passierte und im Dezember 2020 in Kraft treten wird, regelt bundesweit die Verteilung der Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern neu.

Gesetzgeber will Käufer vor Ausnutzung einer Zwangslage schützen

Nach Ansicht des Gesetzgebers befanden sich Käufer bisher häufig in einer Zwangslage. Dazu erklärt Manuel Kahlisch, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen: "Entweder akzeptierten sie, allein oder überwiegend die Kosten für den vom Verkäufer beauftragten Makler zu tragen oder sie schieden aus dem Kreis der potentiellen Käufer aus. Diese Situation hat der Gesetzgeber nun beendet."


Beauftragt der Verkäufer den Makler, trägt er mindestens die Hälfte der Maklerkosten


Was teilweise, aber nicht überall in Deutschland ortsübliche Praxis war, ist nun verbindlich und bundeseinheitlich Gesetz: die Teilung der Maklerprovision. Das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" - so der vollständige Titel - schreibt die Teilung konkret wie folgt vor:
- Haben sowohl Käufer als auch Verkäufer dem Makler eine Courtage versprochen, ist dies nur gültig, wenn beide Parteien die Courtage in gleicher Höhe schulden.
- Hat nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen, muss diese auch mindestens die Hälfte der Maklercourtage bezahlen.

Kostenteilung gilt nicht in allen Fällen


Mit der Kostenteilung will der Gesetzgeber den Erwerb von Wohneigentum erleichtern. "Diesem Zweck entsprechend gelten die Regelungen zur Maklerkostenteilung nur beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern und wenn der Käufer eine natürliche Person ist", ergänzt Kahlisch.

Aus Sicht des Gesetzgebers erschweren die teils hohen sogenannten Erwerbsnebenkosten, die zusätzlich zum Kaufpreis anfallen, den Erwerb von Wohneigentum. Zu diesen Kosten zählen:

  • Maklercourtage: in den meisten Bundesländern bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises
  • Grunderwerbsteuer: zwischen 3,5 und 6,5 Prozent, je nach Bundesland
  • Gerichts- und Notargebühren: abhängig vom Kaufpreis und den angefallenen Tätigkeiten, im Durchschnitt Notarkosten von unter 1,0 Prozent des Kaufpreises und Gerichtskosten von 0,5 Prozent des Kaufpreises
  • ggfs. Vermessungs - und Finanzierungskosten.

Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notargebühren sowie etwaige Vermessungskosten sind nicht verhandelbar, sondern gesetzlich festgelegt.



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