Erbe über Eck

Nach einer Scheidung gehen Eheleute regelmäßig auch vermögensmäßig getrennte Wege. Dies ist in der Regel gewollt und gut so. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass dem geschiedenen Partner nach einem Erbfall doch noch Vermögen zufällt. Insbesondere bei gemeinsamen Kindern kann der Ex-Partner über die Kinder noch "Erbeserbe" werden. Wer dies nicht möchte, muss ein Testament errichten.

In den letzten Jahren ist die Scheidungsquote in Deutschland leicht zurückgegangen und lag laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2016 knapp unter 40 Prozent. Im Rahmen einer Scheidung werden regelmäßig alle vermögensrechtlichen Fragen geklärt, sodass beide Seiten fortan eigene Wege gehen können. Spätestens mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil bestehen keine gesetzlichen Erbansprüche mehr. Auch gegenseitige Erbeinsetzungen in einem Testament oder Erbvertrag werden zumeist unwirksam.

Wer aber glaubt, dass das eigene Vermögen dem geschiedenen Ehegatten nicht mehr zufallen kann, der irrt. "Zwar tritt in diesen Fällen regelmäßig keine direkte Erbfolge ein; sind jedoch gemeinsame Kinder vorhanden, kann es durchaus zu einem Erbe über Eck kommen", erklärt Manuel Kahlisch, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Das Gesetz sieht vor, dass Eltern ihre Kinder beerben, wenn die Kinder selbst keine Abkömmlinge haben. Ist also ein gemeinsames Kind verstorben und hatte es keine Kinder, erbt der geschiedene Partner als Elternteil. Damit erlangt er selbstverständlich auch das Vermögen, welches das Kind zuvor ererbt hat. In der Praxis findet man solche Konstellationen ab und an bei tragischen Verkehrsunfällen, wo schnell zeitliche Zufälle über die Erbfolge entscheiden. Zu dieser Situation kann es aber auch kommen, wenn das Kind den geschiedenen Partner im Testament zum Erben einsetzt. Denn grundsätzlich kann jeder selbst bestimmen, wem er das eigene Vermögen - und damit auch das ererbte Vermögen - zukommen lässt.

Wem das nicht gefällt, der kann unter dem gezielten Einsatz erbrechtlicher Instrumente den Weg seines Nachlasses selbst beeinflussen. Ein möglicher Weg ist die Anordnung eines sogenannten Herausgabevermächtnisses, das nur eintreten soll, wenn der Ex-Partner doch Erbe wird. Denkbar wäre aber auch, ein gemeinsames Kind zum "Erben auf Zeit" einzusetzen. Das Gesetz spricht hier von Vorerbschaft. Dabei bestimmt der Erblasser zudem, wer nach dem Vorerben den Nachlass erhält.

Ein solches Testament kann durchaus selbst geschrieben werden. Allerdings mahnt die Notarkammer Sachsen zur Vorsicht: "Die zu treffenden Regelungen sind rechtlich komplex und sollten zumindest von einem auf das Erbrecht spezialisierten Juristen geprüft werden." Kahlisch empfiehlt in solchen Fällen sogar die direkte Erstellung eines notariellen Testaments und erläutert, was oft nicht bekannt ist: "Der Notar sorgt nicht nur für die richtige Umsetzung des rechtlichen Willens. Die Gebühr für die notarielle Beurkundung umfasst auch die Beratung, unabhängig von Schwierigkeitsgrad und Dauer."



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