Wer ist Erbe?

Ein Angehöriger ist verstorben. Trotz großer Trauer und aller emotionaler Belastung warten auf die Hinterbliebenen wichtige Aufgaben, die schnell
erledigt sein wollen. Zu den vielen Formalitäten, die Sie klären müssen, gehört vor allem, sich Klarheit zu verschaffen, wer Erbe geworden ist. Kommt die
gesetzliche Erbfolge zur Anwendung oder liegt ein Testament vor? Ist die Kopie eines Testaments, die Sie in Händen halten, gültig, wenn das Original nicht auffindbar ist?

Ohne Ermittlung der Erbfolge geht es nicht

Der Erbe tritt mit dem Tod in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Bildlich gesprochen bekommt er das gesamte Vermögen, keine einzelnen Gegenstände, sondern immer den ganzen Nachlass, auch die Schulden. Die Feststellung, wer Erbe geworden ist, ist daher grundlegende Voraussetzung, um weitere Entscheidungen treffen zu können. Einer der ersten Schritte nach dem Tod des Angehörigen ist daher, in der Wohnung des Verstorbenen nach einem Testament zu suchen. "Denn ein Testament kann man grundsätzlich auch handschriftlich verfassen und zu Hause aufbewahren", gibt Manuel Kahlisch, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen, zu bedenken. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Häufig wird dann zum Nachweis, dass man legitimer Erbe geworden ist und über das geerbte Vermögen verfügen darf, ein Erbschein verlangt.

Eine Kopie genügt nur im Ausnahmefall

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 550/16) zu entscheiden hatte, fanden die Angehörigen zwar kein handschriftliches Testament, sie hatten aber eine Kopie eines handschriftlichen Testaments. Das Original war nicht auffindbar. Da man ein handschriftliches Testament durch einfaches Wegwerfen oder Zerstören ungültig machen kann, musste das Gericht klären, ob auch eine Kopie als Nachweis der Erbfolge ausreichen kann. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass ein nicht auffindbares Original nicht zwangsläufig bedeutet, dass das Original bewusst vom Testierenden vernichtet wurde. Ein nicht mehr auffindbares Testament ist also nicht automatisch unwirksam. Allerdings trägt derjenige, der die Kopie zum Nachweis vorlegt, die Feststellungslast dafür, dass das Original-Testament formgültig errichtet wurde. Das wiederum kann nur ein Schriftsachverständiger beurteilen.

Sorgen Sie für die Auffindbarkeit des Testaments!

"Ein Gerichtsprozess um das Erbe ist meist teuer", warnt Kahlisch und appelliert an die Testierenden: "Machen Sie Ihre Erbfolge streitfest!" Das betrifft sowohl die Verwahrung als auch den Inhalt des Testaments. Denn selbst viele aufgefundene handschriftliche Testamente sind fehlerhaft. Die Folge: Streit unter den Erben, der nicht selten das Erbe buchstäblich auffrisst.
Doch Fehler im Testament und das Verschwinden eines Testaments sind vermeidbar! Rechtsrat bei der Errichtung von Testamenten schützt vor Fehlern. Mit der Sachkunde eines Notars errichtete Testamente, sogenannte notarielle Testamente, werden vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Zudem werden die zum Wiederauffinden notwendigen Daten im Zentralen Testamentsregister (ZTR) vermerkt. Das ZTR gewährleistet, dass das Testament nach dem Erbfall gefunden wird. Aber auch handschriftliche Testamente können beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben und beim ZTR registriert werden.
Zum 31. Dezember 2017 waren im ZTR bereits rund 16,2 Millionen erbfolgerelevante Urkunden, also vor allem Testamente und Erbverträge, registriert. Allein im Jahr 2017 wurden 465.000 notarielle Urkunden und ca. 47.000 handschriftliche Testamente neu aufgenommen. Weitere Informationen und die häufigsten Fragen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de.



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