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Die notarielle Vorsorgevollmacht wird meistens als Generalvollmacht errichtet, die über den Tod hinausgeht. Deshalb können die Erben ohne Grundbuchberichtigung über den Grundbesitz verfügen. Eines Erbscheines bedarf es nicht. Dies wurde erst kürzlich durch das OLG Frankfurt bestätgt. [ Zeitungsminiatur vergl. hierzu eine Pressemitteilung der Sächsischen Notarkammer ]

Zur Vermeidung von Mißverständnissen:

-- Wenn die Erben den Grundbesitz behalten wollen, ist natürlich weiterhin eine Grundbuchberichtigung erforderlich, die Vollmacht genügt dann nicht. Das eröffnete notarielle Testament bzw. der eröffnete notarielle Erbvertrag genügt allerdings auch, so dass es in der Gesamtschau oft günstiger ist, ein notarielles Testament zu errichten statt ein handschrftliches Testament zu verfassen.


Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.03.2010 - 19 U 145/09 entschieden, dass der Verkauf eines Betriebes durch eine GmbH einer notariellen Beurkundung bedarf. Grundlage ist die Vorschrift des § 311b Abs. 3 BGB. Dieser Paragraph bestimmt, dass die Veräußerung des gesamten Vermögens einer Person der notariellen Beurkundung bedarf. Der Vollzug des Vertrages heilt die Nichtigkeit nicht. Die Vorschrift ist auf die GmbH anwendbar. Wird der gesamte Betrieb der GmbH also veräußert und verbleibt die Gesellschaft als solches bestehen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Für andere Gesellschaftsformen gilt entsprechendes.

Das Aktienrecht enthält mit § 179a AktG eine Vorschrift, dass in diesem Fall die Hauptversammlung mit einem Beschluss, der mit der Mehrheit gefasst werden muss, die eine Satzungsänderung erfordert, einem solchen Geschäft zustimmen muss. Für die GmbH geht die herrschende Meinung ebenfalls davon aus. Wer also seinen Betrieb veräußern möchte und dabei die Gesellschaft als Hülse und Kaufpreisgläubigerin zurückbleibt, sollte ein solches Geschäft beurkunden.


Der Notar ist dazu verpflichtet Veräußerungen von Grundstücken (auch bei Schenkung, etc.) dem Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung anzuzeigen. Durch eine Gesetztesänderung wird seit dem 14.12.2010 hierzu zusätzlich die sog. Steuer-Identifikationsnummer von allen beteiligten Personen benötigt. Bitte teilen Sie uns also spätestens zum Beurkundungstermin alle Steuer-Identifikationsnummern mit, denn ohne eine Prüfung durch das Finanzamt kann kein Grundstück umgeschrieben werden. Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer bzw. nach Feststellung des Finanzamtes, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, erhält der Notar vom Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, die er zusammen mit einer Vertragsausfertigung dem Grundbuchamt vorlegen muss.

Die Steuer-Identifikationsnummer wurde allen Bürgern im Jahre 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugesandt. Sollte Ihnen das ursprüngliche Schreiben nicht zur Hand sein, so finden Sie diese Nummer auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid, Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder der Lohnsteuerbescheinigung 2010. Alternativ können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.identifikationsmerkmal.de eine erneute Zusendung Ihrer Steuer-Identifikationsnummer beantragen. Aufgrund der hohen Anfragezahl müssen Sie dabei aber mit Verzögerungen bei der Bearbeitung und der postalischen Zustellung rechnen. Eine telefonische oder elektronische Auskunft seitens des BZSt wird aus Datenschutzgründen nicht erteilt.


Neues nacheheliches Unterhaltsrecht

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Seit dem 1.1.2008 gibt es ein neues nacheheliches Unterhaltsrecht, dass die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten erheblich beschränkt. Der Bundesgerichtshof hatte erste Möglichkeiten, die Anwendung des Gesetzes in der gerichtlichen Praxis zu konkretisieren. Lesen Sie für Details die [ PDF-Dateisymbol Presseinformation des Bundesgerichtshofs ] - ergänzt um eine Zusammenfassung der Leitsätze durch das Deutsche Notarinstitut.

In einem weiteren Urteil vom 6. Oktober 2010 ([ PDF-Dateisymbol XII ZR 202/08 ]) hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings über gesetzliche Billigkeitsnormen und Härtefallbestimmungen in dem konkret zu beurteilenden Fall die Ehefrau vor allzu großer Härte geschützt. Wer als Frau eine Ehe mit mehreren Kindern plant, die in der Regel mit einer Einschränkung der eigenen beruflichen Perspektiven verbunden ist, sollte aufgrund der neuen Rechtslage dringend ehevertraglich Regelungen zum nachehelichen Unterhalt treffen. Bis zum 1.1.2008 war eine solche vertragliche Regelung nicht erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen einen ausreichenden Schutz boten. Dass dieser Schutz nachträglich und rückwirkend durch den Gesetzgeber beseitigt wurde, halte ich zumindest dann für verfassungswidrig, wenn die Rechtsprechung nicht die Härtefallregelungen des Gesetzes großzügig auslegt und damit weitgehend einen Ausgleich schafft. Die betroffenen Ehepartner können nämlich weder im Nachhinein ihre Lebensentscheidung ändern noch konnten sie die Neufassung des Gesetzes voraussehen. Sicherer als auf Härtefallregelung zu bauen ist es, wenn ehevertraglich der bisherige Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies möglich ist.

Für junge Paare, die zumindest zeitweise eine klassische Ehe mit Aufgabe der Beruftätigkeit durch einen Ehepartner planen, empfiehlt es sich, Unterhaltsansprüche ehevertraglich in guten Zeiten zu vereinbaren oder andere Lösungen (z.B. überpoportionale Beteiligung am Zugewinn) zu suchen.

In dem oben angesprochenen Urteil vom 6. Oktober 2010 hatte die spätere Ehefrau mit ihrem späteren Ehemann zunächst eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt und im Rahmen dessen schon teilweise ihre Berufstätigkeit eingeschränkt. Hätte die Ehefrau bereits vor dieser Einschränkung der Berufstätigkeit geheiratet, hätte sie noch höhere Unterhaltsansprüche geltend machen können. Diese erste Beeinträchtigung der Berufstätigkeit wurde als vorehelich angesehen. Es wurde nur die weitere Verschlechterung ihrer Situation nach Geburt von ehelichen Kindern berücksichtigt. Dies entspricht sicherlich dem Wortlaut des Gesetzes, da die Entscheidung für den späteren Ehepartner und gegen das eigene berufliche Fortkommen eigentlich dem Eingehen der Ehe und deren Vorbereitung galt, ist diese Einstufung trotzdem diskussionswürdig.


Vielfach unterstützen Eltern ihre Kinder - insbesondere anlässlich des Immobilienerwerbs. Da die Immobilien häufig von dem Kind gemeinsam mit dem Ehepartner erworben werden, handelt es sich in der Regel zugleich um eine Zuwendung an das Schwiegerkind. Hier stellt sich die Frage, ob die Unterstützung - zumindest soweit sie an das Schwiegerkind erfolgt - zurückgefordert werden kann. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert und diese Rückforderung erleichtert. Trotzdem empfiehlt sich weiterhin, solche Unterstützungen klar zu regeln. Dabei ist der Scheidungsfall nur einer unter vielen anderen oft regelungsbedürftigen Fragen. Auch der Tod des eigenen Kindes oder des Schwiegerkindes ist möglicherweise regelungsbedürftig. Dabei zeigt sich immer wieder, dass je nach Familiensituation verschiedene Lösungen sinnvoll sind. Hierzu berate ich Sie gern.

Für Details zur Rechtssprechungsänderung lesen Sie bitte die [ PDF-Dateisymbol Pressemitteilung des BGH. ]


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