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Newsticker:


Mietkaution sichern im Falle der Insolvenz

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Mieter sollten darauf achten, dass ihre Mietkaution im Falle der Insolvenz gesichert wird. Der einfachste Weg: Der Mieter eröffnet ein Konto auf den eigenen Namen und verpfändet dieses an den Vermieter. Dieser Weg ist auch im Hinblick auf die derzeit noch geltende Zinsabschlagsteuer zu empfehlen, um die Zinsen steuerfrei zu vereinnahmen bzw. die Zinsabschlagsteuerbescheinigung steuermindernd in seiner Steuererklärung verwenden zu können. Wer nicht auf diese Weise seine Kaution gestellt hatte, sollte prüfen, ob der Vermieter die Kaution insolvenzsicher angelegt hat. Einzelheiten ergeben sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs.

Weitere Informationen finden Sie in der [ Zeitungsminiatur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ]


Schadensersatzansprüche gegenüber des Grundbuchamtes

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass überlange Bearbeitungszeiten des Grundbuchamtes Schadensersatzansprüche gegen den Staat nach sich ziehen können.

Nähere Informationen entnehmen Sie der [ Zeitungsminiatur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ].


Kosten einer Wohnungsverwaltung

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Die Kosten einer Wohnungsverwaltung nach Wohnungseigentumsgesetz sind in der Regel keine auf Mieter umlagefähigen Betriebskosten. Immer wieder versuchen Vermieter, diese unvermeidlichen Kosten als Betriebskosten den Mietern mit aufzuerlegen. Der Gesetzgeber hat in § 556 Abs. IV BGB eine abweichende Regelung ausdrücklich nicht zugelassen. Bei der Gewerbemiete hingegen kann eine solche Regelung uneingeschränkt vereinbart werden.


Änderung der Rechtsprechung im Bereich Zugewinnausgleich

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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung im Bereich Zugewinnausgleich geändert.

Vereinfacht ging es um folgenden Fall, der in der Praxis häufig vorkommt.

Die Ehefrau hatte sich ein Grundstück übertragen lassen. Im Rahmen dessen hatte sie ein Wohnrecht für ihre Großmutter übernommen. Nach bisheriger Rechtsprechung wäre der Grundbesitz Anfangsvermögen gewesen. Das Wohnrecht bliebe unberücksichtigt. Etwaige sonstige Wertveränderungen dieses Grundbesitzes unterlägen dem Zugewinnausgleich.

Im Rahmen der Scheidung macht der Ehemann Zugewinnausgleich geltend. Er trug vor: Die Schenkung umfasste ein Grundstück abzüglich Wohnrecht. Im Scheidungszeitpunkt sei aufgrund Zeitablauf das Wohnrecht weniger wert. Dementsprechend stände ihm nun Zugewinnausgleich zu, da der Grundbesitz unter anderem aufgrund des geringeren Wertes des Wohnrechts wertvoller geworden sei.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung und erklärte: Der Wert des Wohnrechts sei bei Schenkung unter Berücksichtigung der Sterbetabellen zu kapitalisieren und als Schuld vom Wert des Grundbesitzes abzuziehen. Bei Scheidung haben erneut eine solche Wertermittlung stattzufinden. Die geringere Schuld unterläge dem Zugewinnausgleich.

(BGH Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 8/05 -)


Kein BaföG, weil Vermögen vorhanden ist, obwohl dieses nicht verwertbar ist. Grundsätzlich bekommt BaföG nur, wer seinen eigenen Unterhalt nicht bezahlen kann.

Im konkreten Fall hatte der Student nach seiner Mutter geerbt. Aufgrund der Bestimmungen des Testamentes konnte er das Erbe, zudem auch 1/2 Anteil an einem Einfamilienhaus gehörte, nicht verkaufen, weil die Mutter den Verkauf zu Lebzeiten des Vaters ausgeschlossen hatte. Außerdem hatte der Vater ein Wohnrecht.

Diese Pattsituation war sicher von der Mutter gut gemeint, schadet nun aber ihrem Sohn und ihrer Familie. Der BaföG - Anspruch ist im Zweifel nicht durchsetzbar. (nach DNotI-Report 9/2006 S. 72)

Übrigens empfinde ich dieses Testament auch sonst nicht besonders geglückt. Vater und Kinder sind mit dem Vermögenswert Haus aneinander gebunden. Verfügungen sind nur bei Einvernehmen aller Beteiligten möglich. Da der Vater möglicherweise seine Ehefrau mehrere Jahrzehnte überlebt, ist dieses nicht immer gegeben. Lösungen für den Fall der Aufnahme einer Lebensgefährtin oder den Umzug des Vaters in Altersheim bietet dieses Testament ebensowenig wie eine interessengerechte Sicherstellung von Reparaturarbeiten am Haus. Zumindest bei Streit in der Familie gilt: Der Vater als Bewohner wird nicht zahlen wollen, um seinen Sohn nicht zu bereichern. Der Sohn wird nicht zahlen wollen, da er im Haus nicht wohnt. Über meines Erartens bessere Lösungen berate ich Sie gerne. Es kommt sicher auch auf den Einzelfall an.


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