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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht immer zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Zwangsversteigerungen aus notariellen Urkunden nur zulässig sind, wenn diese vollständig zugestellt sind. Unvollständig sei eine Urkunde dann zugestellt, wenn die notarielle Urkunde durch einen Vertreter abgegeben worden ist und die Vollmacht nicht Bestandteil der Ausfertigung sei. Gegebenenfalls könnte die Vollmacht als gesonderte Urkunde zugestellt werden. Entsprechend der jahrelangen Praxis in fast allen deutschen Notariaten sind vollstreckbare Aufertigungen häufig ohne die zugrundeliegenden Vollmachten erteilt worden. Damit dürfte eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fehlender vollständiger Zustellung unzulässig sein. Für manchen Gläubiger könnte dies äußerst nachteilig sein, für manchen Schuldner einen unverhofften Zahlungsaufschub bedeuten. In Zweifelfragen berate ich Sie gerne.

BGH - Urteil vom 21.9..2006 - V ZB 76/06


notarielle Schuldanerkenntnis

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Das notarielle Schuldanerkenntnis wird immer attraktiver, da es jetzt auch europaweit anerkannt ist. Für Privatdarlehen und Geschäftsverbindlichkeiten, empfiehlt es sich gleichermaßen. Veranlassen Sie Ihren säumigen Schuldner, der um Stundung bittet, ein notarielles Schuldanerkenntns abzugeben.

Weitere Informationen zur [ Zeitungsminiatur Forderungsdurchsetzung mittels notarieller Urkunden – europaweit ]


GmbH Rechtsreform

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Das GmbH Recht soll recht weitgehend reformiert werden. Die Änderungen sollen zum 1.1.2007 in Kraft treten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten [ PDF-Dateisymbol Pressemitteilung ]


Testamentsvollstreckung und Insolvenz

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Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch zu Insolvenztabelle anmelden müssen und wer ihr Antragsgegner ist. Gleichzeitig ging es um die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker nach der Insolvenzeröffnung noch entscheidungs- und verwaltungsbefugt ist.

Der Bundesgerichtshof entschied am 11.5.2006 - Az. IX ZR 42/05 - verkürzt zusammengefasst wie folgt:

  1. Das Erbe unterliegt der Verwertung durch den Nachlaßverwalter und steht damit allen Gläubigerin zu.
  2. Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt fortsetzen, der Insolvenzverwalter muss mit der Verwertung so lange warten.
  3. Gläubiger des Erblassers - also auch Pflichtteilsberechtigte - können Erfüllung in voller Höhe aus dem Nachlass verlangen. Zu solchen Zahlungen des Testamentsvollstreckers bedarf es der Zustimmung des Insolvenzverwalter.

Notarielles Testament muss anerkannt werden

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Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine Bank oder Sparkasse ein notarielles Testament anerkennen muss. Bislang wurde vielfach ein Erbschein verlangt, dessen Erstellung mit erheblichen Kosten verbunden ist.

[ Zeitungsminiatur Pressemitteilung des Presseverbundes der Notarkammern ]


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