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Newsticker:


Rechtsstreit zwischen Mietvertragsparteien

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Die Wohnflächenberechnung einer Dachterrasse, die flächenmäßig genauso groß wie die Wohnung selbst war, war Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen Mietvertragsparteien. Der Mietvertrag war auf der Grundlage einer Zeichnung abgeschlossen worden, der die Fläche von Terrasse und Wohnung korrekt wiedergab. Eine Preisreduzierung für die Terrassenfläche war nicht vorgenommen worden, wurde aber im Nachhinein vom Mieter geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hat dieses Ansinnen abgelehnt, da der Mieter die Kaltkulationsgrundlage kannte und damit im Rahmen des Vertrages akzeptierte. Der Begriff der "Wohnfläche" sei auslegungsbedürftig und müsse im Zweifel bestimmt werden. Eine Gleichbehandlung von Terrasse und Wohnung sei zulässig. Da die Berechnung auch beiden Mietvertragsparteien auch beiden Vertragsparteien bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei, könne sie nicht im Nachgang angefochten werden.

BGH - Urteil vom 22.2.2006 - VIII ZR 219/04


Schenkungssteuer

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Geldschenkungen und Grundstücksschenkungen werden unter Umständen zur Zeit noch in unterschiedlicher Höhe bei der Schenkungssteuer erfasst. Seit langem ist anerkannt, dass eine zweckgebundene Geldschenkung zum Erwerb von Grundbesitz wie eine Grundstücksschenkung besteuert wird. (sog. mittelbare Grundstücksschenkung) Damit ist es zum Erlangen der steuerlichen Begünstigung nicht notwendig, dass der Schenkende zunächst mit seinem Geld ein Grundstück kauft und anschließend das Grundstück verschenkt. Der Bundesfinanzhof hat nun in mehreren Entscheidungen zwar den Grundsatz bestätigt aber die Anforderungen erhöht. Wer z.B. Geld darlehensweise zum Grunderwerb zur Verfügung stellt und anschließend auf die Rückzahlung verzichtet, schenkt auch bei steuerlicher Betrachtung Geld. Bei Bedarf berate ich Sie zu Details gerne.


BGH Urteil IX ZR 276/02

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Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die geschiedene Ehefrau hatte Unterhaltsschulden gegen ihren Ehemann, die dieser nicht bezahlen konnte. Der Ehemann erbte zwei Grundstücke, die ihrerseits mit Schulden belastet waren. Der Ehemann verkaufte den Grundbesitz gegen Wohnrecht und Freistellung von den ererbten Schulden auf seinen Sohn. Die Ehefrau kam mit ihren Pfändungen in den Grundbesitz zu spät. Die Ehefrau focht diese Übertragung wegen Gläubigerbenachteiligung an.

Der Bundesgerichtshof entschied: Ob die Anfechtung Erfolg hat oder nicht, hängt von der Höhe der vom Sohn übernommenen Schulden ab. Soweit diese Schulden höher waren als der Erlös der im einem Versteigerungsverfahren nach Abzug der Versteigerungskosten erzielt werden kann, ist die Klage unbegründet. Ist dies nicht der Fall, greift die Anfechtung. Es kommt nach dieser Rechtsprechung also ausdrücklich nicht mehr auf den Verkehrswert, der im freihändigen Verkauf erzielt werden kann, an sondern nur auf den Wert, der im Versteigerungsverfahren erzielt werden kann. Im konkreten Fall muss nun die Vorinstanz neue Ermittlungen anstellen.

Diese Rechtsprechung dürfte für viele Gläubiger nachteilig sein; anderseits minimiert sie das Risiko von Familienangehörigen, die Grundbesitz vor Gläubigerzugriffen schützen wollen und deshalb ihrem verschuldeten Familienmitglied den Grundbesitz abkaufen.

BGH Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02


Immobilienverkauf in der Erbengemeinschaft

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/2004 entschieden, dass auch der Verkauf einer Immobilie zur ordnungsgemäßen Verwaltung in einer Erbengemeinschaft gehören kann. Damit muss jeder Miterbe dem Verkauf zustimmen, wenn der Verkauf wirtschaftlich sinnvoller als Leerstand oder Sanierung, Vermietung oder Übernahme durch einen Miteigentmer ist. Der Bundesgerichtshof hat im konkreten Fall allerdings nicht abschließend entschieden, da zu prüfen sei, ob die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Erfordernis gegeben sei. Wenn nun ein Miterbe einen Verkauf einer Immobilie verlangt und einen Käufer vorweist, macht die Zurückweisung dieses Käufers möglicherweise schadensersatzpflichtig.


Firmenbeteiligung

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Lange Zeit war es umstritten, ob man (leitende) Mitarbeiter und Geschäftsführer auf Zeit an einer Firma beteiligen kann. Sie würden dann ausscheiden, wenn ihr Arbeitsverhältnis endet. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Tagen entschieden, dass eine solche befristete Beteiligung möglich ist. Dies ist möglicherweise auch steuerlich interessanter als eine Tantieme und bietet sich gerade für mittelständische Unternehmen an.

[ PDF-Dateisymbol Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ]


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