"Sicherheit mit Weitblick – Vorsorgevollmacht und Testament"

Der Volksmund weiß zu berichten, dass Alter nicht vor Krankheit schützt. Doch auch in jungen Jahren macht man sich nur selten klar, dass eine Krankheit oder ein Unfall von heute auf morgen alles ändern können. Dabei sind gerade mit minderjährigen Kindern oder etwa nach einem Hausbau die Verpflichtungen, nicht nur finanzieller Art, besonders hoch.

Wer sicher sein möchte, dass sein Vermögen in den richtigen Händen landet, sollte sich rechtzeitig Gedanken über die Verteilung machen. Das gut geschnürte Vorsorgepaket umfasst neben der Frage des Testaments auch andere Vorkehrungen für den Fall der Fälle. So gilt es, insbesondere Vorsorgemechanismen für eine schwere Krankheit oder gar die Geschäftsunfähigkeit in den Blick zu nehmen. Wer sich mit Weitsicht schützen möchte, der muss sich neben dem Testament auch mit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung befassen.

Vorsorgevollmacht

Die Zahl der Betreuungsverfahren in Sachsen ist im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Dabei möchten die meisten Menschen im Falle ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit eine gerichtlich angeordnete Betreuung möglichst vermeiden. Eine Betreuung ist jedoch nur dann nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Vertreter ebenso gut besorgt werden können. Dabei ist aber zu beachten, dass weder Ehegatten noch Kinder automatisch gesetzlich vertretungsberechtigt sind. Vielmehr bedürfen auch sie stets einer Vollmacht.

Grundsätzlich ist für die Vollmacht keine bestimmte Form vorgeschrieben. Oftmals genügt die eigenhändig erstellte Vollmacht aber nicht. So ist für bestimmte Rechtsgeschäfte (insbesondere Grundstücksgeschäfte) eine privatschriftliche Vollmacht nicht ausreichend. Auch prüfen Kreditinstitute das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht besonders streng. Letztlich ist dies auch verständlich: Wer kann bei einer handschriftlichen Vollmacht schon sagen, von wem die Unterschrift stammt und ob der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Unterschrift noch geschäftsfähig war? Die notarielle Beurkundung schafft hier Sicherheit.

Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht prüft der Notar neben der Identität des Vollmachtgebers auch dessen Geschäftsfähigkeit. Hinzu kommt, dass die notarielle Beurkundung Gewähr für eine juristisch einwandfreie Formulierung und eine umfassende rechtliche Beratung bietet. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht stellt zudem sicher, dass die Vollmacht immer auffindbar bleibt, denn jeder Notar ist verpflichtet, die Urkunde nahezu unbefristet aufzubewahren. Geht eine Ausfertigung der Vollmacht verloren, kann der Notar auf entsprechende Anforderung eine weitere Ausfertigung erteilen, ohne dass eine erneute Unterschrift des Betroffenen notwendig wird.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Wann aber benötigt man eine Patientenverfügung? Zur Beantwortung der Frage, ob eine Patientenverfügung sinnvoll ist oder nicht, empfiehlt es sich zunächst darüber nachzudenken, was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist und wovor Sie Angst haben.

Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Nach dem Gesetz ist allein Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation verbindlich, wenn dieser eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügung genau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Von der richtigen und genauen Formulierung hängt daher alles ab. Hier sollte man sich nicht auf Formulare aus dem Internet verlassen. Oftmals stammen diese von Interessenverbänden und sind daher nicht unbeeinflusst. Die Formulierung des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wird dagegen stets Ihren Interessen gerecht. Er achtet darauf, dass sich die Patientenverfügung an der aktuellen Rechtslage ausrichtet. Doch die notarielle Patientenverfügung kann noch mehr leisten: Durch ihre Eigenschaft als öffentliche Urkunde erbringt sie den Beweis, dass die Erklärung auch tatsächlich von ihnen persönlich abgegeben wurde.

Wichtig ist schließlich, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie hierzu ausdrücklich bevollmächtigt haben.

Erbfolge durch Testament regeln?

Ob ein Testament sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ausgangspunkt sollte stets die Frage sein, ob die gesetzliche Erbfolge für die persönliche Situation passt. Am besten nehmen Sie dazu Papier und Bleistift zur Hand und zeichnen sich auf, wer Erbe sein würde, wenn Ihnen heute etwas zustieße. Nach dem Gesetz erben grundsätzlich nur Kinder und der Ehegatte. Andere Verwandte (z.B. Enkelkinder, Eltern oder Geschwister) erben nur im Ausnahmefall. Wer nicht verwandt ist, der ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater oder Stieftochter). Befriedigt Sie das Ergebnis? Oder leben Sie vielleicht unverheiratet zusammen und wollen Ihren Partner/Ihre Partnerin nicht ohne Erbteil zurücklassen? Möchten Sie die Stiefkinder ebenfalls bedenken? Vielleicht wollen Sie einen Teil Ihres Besitzes einer wohltätigen Organisation „vermachen“? Vielleicht wollen Sie aber auch nur verhindern, dass Ihre Ehefrau mit Ihrem Sohn aus erster Ehe eine Erbengemeinschaft bildet, der das Familienheim gehört? In all diesen Fällen müssen Sie ein Testament errichten.

Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. In diesem Fall hilft Ihnen der Notar, durch eine umfassende Beratung den richtigen Weg zu finden. Er sorgt für eine klare Formulierung und sichert mit der Beurkundung den Nachweis über Ihren letzten Willen. Und was oft nicht bekannt ist: Die Gebühr für die Beurkundung enthält die Beratungskosten, unabhängig von Schwierigkeit und Dauer der Beratung.

Auf zum „Tag der offenen Tür“!

Sie sehen, hinsichtlich der eigenen Vorsorge und Nachfolgeplanung sind viele Aspekte zu berücksichtigen. Wertvolle Tipps rund um dieses Thema erhalten Sie am Mittwoch, dem 21. März 2018, von 15 bis 17:30 Uhr. Dann laden die sächsischen Notarinnen und Notare zum „Tag der offenen Tür“ unter dem Motto „Sicherheit mit Weitblick – Vorsorgevollmacht und Testament“ ein. Welche Notarinnen und Notare hieran teilnehmen, erfahren Sie auf der Homepage der Notarkammer Sachsen unter www.notarkammer-sachsen.de oder unter Telefon 0351/807270. Die sächsischen Notarinnen und Notare freuen sich auf Ihren Besuch!



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